Unterbringung und Betreuung in den Sozialregionen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den Durchgangszentren zugewiesenen Personen auf und leisten die notwendige Betreuung. Soweit die zugewiesenen Personen für ihren Lebensunterhalt nicht selber aufkommen können, werden sie mit Sozialhilfeleistungen unterstützt.
2. Zuweisung und Unterbringung
Gemäss RRB 2019/782 erfolgt die Zuweisung an die Gemeinden auf der Ebene der Sozialregionen. Diese sorgt für die Erfüllung des Aufnahmesolls gegenüber dem Kanton.
3. Sozialhilfe
Die Sozialregionen sind zuständig für die Prüfung und Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und rechnen diese mit dem Kanton ab. Allfällige Sonderregelungen bezüglich der Bemessung und weiterer Vollzugsangelegenheiten sind im Sozialhilfehandbuch unter dem Titel "Sonderregelungen Asyl" abgebildet.
4. Integration
Im Rahmen der Sozialhilfe fördern die Sozialregionen die wirtschaftliche und soziale Integration. Die Planung und Umsetzung der Integrationsmassnahmen richten sich dabei nach den Wirkungszielen der Integrationsagenda Schweiz. Basis für die Integrationsmassnahmen bildet dabei ein individueller Hilfsplan gem. § 148 Abs. 1 SG.