Amtsgeheimnis und Datenschutz
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Amtsgeheimnis
Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 StGB). Gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung der vorgesetzten Behörde offenbart hat.
Art. 320 StGB wird mit § 19 SG verdeutlicht, indem festgehalten wird, dass Personen, die sich mit dem Vollzug des Sozialgesetzes befassen, gegenüber Dritten grundsätzlich verpflichtet sind, über die ihnen in ihrer Stellung zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Vorbehalten bleiben dabei gewisse Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Im Übrigen wird auf das InfoDG verwiesen (§ 19 Abs. 3 SG).
Die in den Sozialhilfebehörden tätigen Personen unterstehen entsprechend ebenfalls dem Amtsgeheimnis, weshalb sie über Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Anstellung zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren haben.
Der Geheimhaltungspflicht unterliegt grundsätzlich jedes Geheimnis, das den bei den Sozialhilfebehörden tätigen Personen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist oder in dieser Stellung wahrgenommen wird (vgl. Bernhard Isenring, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl., 2018, N 7a zu Art. 320 StGB). Das Amtsgeheimnis gilt nicht nur gegenüber Dritten und den Medien, sondern grundsätzlich auch gegenüber anderen Behörden und Beamten, die mit der betreffenden Angelegenheit nichts zu tun haben und denen auch keine Aufsichtsfunktion zukommt. Zu beachten ist zudem, dass die Verletzung des Amtsgeheimnisses auch nach Auflösung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar bleibt (Art. 320 Ziff. 1 StGB).
2. Datenschutz
Das InfoDG regelt unter anderem den Schutz vor Missbrauch von Personendaten durch Behörden. Es bezweckt, die Transparenz der Behördentätigkeit zu fördern sowie die Privat- und Geheimsphäre und die Grundrechte der Personen zu schützen, über welche die Behörden Daten bearbeiten (§ 1 Abs. 1 und 2 InfoDG).
Die Bestimmungen des InfoDG gelten unter anderem für Behörden und Dienststellen sowie Kommissionen des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Bst. a InfoDG).
Besonders schützenswerte Personendaten, worunter grösstenteils auch jene Daten fallen, über welche die Sozialhilfebehörden im Zusammenhang mit der sozialhilferechtlichen Unterstützung von Personen verfügen (z.B. Krankheiten, ethnische Herkunft, religiöse Weltanschauung), dürfen nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, wenn es unentbehrlich ist, um eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zu erfüllen, wenn und soweit die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht hat oder wenn die betroffene Person im Einzelfall ausdrücklich eingewilligt hat (§ 15 Abs. 2 InfoDG). Lässt eine Behörde Personendaten durch Dritte bearbeiten, stellt sie den Datenschutz durch Vereinbarungen, Auflagen oder in anderer Weise sicher (§ 17 InfoDG).
Personendaten dürfen gemäss § 21 Abs. 1 InfoDG nur bekanntgegeben werden, wenn dafür eine Rechtsgrundlage nach § 15 InfoDG besteht.
Nach § 18 Abs. 2 SG sind unter anderem die Behörden des Kantons und der Gemeinden, Sozialversicherungsträger und andere Stellen, welche Personen unterstützen, gegenüber den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichtet, unentgeltlich diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die notwendig sind, um Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, sicherzustellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.
Besonderheiten bei ausländischen Staatsangehörigen
Für ausländische Staatsangehörige kann der Bezug von Sozialhilfeleistungen Auswirkungen auf ihre Anwesenheitsberechtigung haben. Z.B. können ausländerrechtliche Bewilligungen widerrufen werden, wenn die ausländische Person selber oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wird etwa eine dauerhafte und in erheblichem Masse vorhandene Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt (Art. 62 Bst. e und Art. 63 Abs. 1 Bst. c Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Auch ist beispielsweise eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die Kriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Art. 63 Abs. 2 AIG).
Um ihre gesetzlichen Aufgaben richtig erfüllen zu können, sind die Migrationsbehörden auf Informationen seitens der Sozialhilfebehörden angewiesen. Gemäss Art. 97 Abs. 3 Bst. d AIG i.V.m. Art. 82b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) haben die Sozialhilfebehörden der zuständigen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfeleistungen durch Ausländerinnen und Ausländer zu melden. Diese Meldung muss grundsätzlich nur beinhalten, dass eine bestimmte Person Sozialhilfe bezieht. Jegliche weiteren Auskünfte von Sozialhilfebehörden gegenüber dem Migrationsamt erfolgen gem. Art. 97 Abs. 2 AIG. Hierbei ist zu beachten, dass über die Meldepflicht nach Abs. 3 hinausgehende Auskünfte nur auf Verlangen des Migrationsamtes bekannt gegeben werden dürfen und nur soweit diese Auskünfte zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind. Im Zweifelsfall hat das Migrationsamt die Notwendigkeit zum Gesetzesvollzug zu belegen.
Die Migrationsbehörden müssen bei der Ausübung ihres Ermessens die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen (Art. 96 AIG). Für einen Widerrufsentscheid sind daher auch Umstände, die Rückschlüsse auf den Integrationsgrad und die persönliche Situation der betroffenen Person zulassen, von Bedeutung (z.B. Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, Teilnahme an Arbeitsintegrationsprogramm etc.).
Sonderregelungen Asyl
Das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) dient der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich. Alle Ausländerinnen und Ausländer (inkl. Asylsuchende und Flüchtlinge) werden im ZEMIS mit einheitlichen Personenangaben geführt. Sämtliche Funktionen und Tätigkeiten von der Einreise über den Aufenthalt bis zum Verlassen der Schweiz werden über das ZEMIS abgewickelt.
Art. 5 ZEMIS-Verordnung sieht verschiedene Meldepflichten vor. Insbesondere bei Personen aus dem Asylbereich sind die geforderten Informationen auch deshalb wichtig, weil der Bund den Kantonen Globalpauschalen für diese Personengruppen entrichtet. Namentlich Adressänderungen, Geburten, Verschwinden und Wiederauftauchen von Personen aus dem Asylbereich sind dem AGS umgehend zu melden.