Einmalige Leistungen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Ausgangslage
Es gibt Menschen, die aufgrund der ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht regelmässig sozialhilferechtlich unterstützt werden müssen. Allerdings sind ihre finanziellen Mittel so knapp bemessen, dass unvorhergesehene Ausgaben sie vor schwer lösbare Probleme stellen und ihren Anspruch auf ein menschenwürdiges Dasein und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gefährden. Insbesondere nicht planbare aber zwingende grössere Ausgaben wie z.B. Zahnarztrechnungen für Notfallbehandlungen stellen für sie eine grosse Herausforderung dar.
Die SKOS-Richtlinien empfehlen, einmalige Leistungen zu gewähren, um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, auch wenn das soziale Existenzminimum aus eigenen Mitteln gedeckt werden kann und kein Sozialhilfeanspruch besteht (SKOS-RL C.2).
Die Gewährung von einmaligen Leistungen (ganz oder teilweise) ist im Einzelfall allerdings nur möglich, wenn gewisse Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.
2. Voraussetzungen
2.1. Grundsatz
Einmalige Leistungen können nur gewährt werden, wenn diese eine drohende oder vorübergehende Notlage abwenden können und die betroffenen Personen mit ihren Einnahmen die im sozialen Existenzminimum enthaltenen laufenden Ausgaben knapp decken können.
Die einmalige Leistung ist nur dann möglich, wenn sie zwingend notwendig ist, um ein menschenwürdigen Lebens und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu sichern.
2.2. Keine Leistungen Dritter
Einmalige Leistungen können nur gewährt werden, wenn die erforderlichen Mittel nicht schnell genug von Dritten (Stiftungen, Fonds, Ergänzugsleistungen für Einkommensschwache Familien etc.) zur Verfügung stehen.
3. Definitionen
3.1. Knappe Deckung des sozialen Existenzminimums
Das soziale Existenzminimum ist nur dann knapp gedeckt, wenn der Einnahmenüberschuss nicht höher ist als 15% des im Einzelfall geltenden Betrags für den Grundbedarf. Bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums werden Ausgaben für einen luxuriösen Lebensstil (z.B. Leasingraten für ein wertvolles Fahrzeug) und für die Schuldentilgung nicht berücksichtigt.
3.2. Notwendigkeit der Ausgabe
Die beantragten Ausgaben müssen so zwingend sein, dass nicht darauf verzichtet werden kann. Typischerweise handelt es sich dabei z.B. um Kosten für unabwendbare medizinische Behandlungen, hohe Selbstbehalte und Franchisen oder unerwartet hohe Rechnungen (z.B. Heiz- und Nebenkostenabrechnungen).
3.3. Unabwendbare Notlage
Wenn die betroffenen Personen die fraglichen Ausgaben mit ihrem Budgetüberschuss innerhalb von 6 Monaten bezahlen können, besteht keine unabwendbare Notlage.