Sozialhilfe

Erläuterungen

1. Anspruchsvoraussetzungen

Eine Person ist bedürftig, wenn sie für ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 10 SG). Wer nicht oder nicht rechtzeitig für sich aufkommen kann, befindet sich in einer Notlage. Ist die Sozialhilfestelle örtlich und sachlich zuständig, hat die betroffene Person Anspruch auf Sozialhilfeleistungen. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gelten die SKOS-Richtlinien (§ 152 SG), mit Ausnahme der vom Regierungsrat festgelegten Ausnahmen (§ 93 SV).

Wirtschaftliche Hilfe wird also dann gewährt, wenn die eigenen Mittel der bedürftigen Person nicht ausreichen, um ihren Lebensunterhalt und jenen der im selben Haushalt lebenden Familienangehörigen und damit der jeweiligen Unterstützungseinheit zu decken.

Neben der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit hat die betroffene Person nur zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Sie muss sich in einer Notlage befinden, und die persönliche oder wirtschaftliche Hilfe muss notwendig sein.

2. Personenkreis

Berechtigt zum Bezug von ordentlicher Sozialhilfe sind alle Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz, für welche nicht spezielle Unterstützungsvorschriften gelten (z.B. Asylsuchende) oder welche nicht ausdrücklich vom Bezug von ordentlicher Sozialhilfe ausgeschlossen sind oder für welche nicht ausschliesslich Notfallhilfe zu leisten ist (siehe auch Kapitel "Notfallhilfe").

3. Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe

3.1.      Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe

Wirtschaftliche Hilfe hat nur ergänzenden, subsidiären Charakter, indem neben den eigenen Möglichkeiten und Mitteln der Berechtigten primär die Leistungen der Sozialversicherungen und der übrigen sozialen Sicherheit auszuschöpfen sind (§ 9 SG). Die Hilfe ist also dann notwendig, wenn die Notlage der betroffenen Person nicht anders behoben werden kann, sie also nicht über ausreichende eigene Mittel (inkl. gesetzliche Ansprüche) und Möglichkeiten verfügt, um ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie zu decken. Dies entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe.

3.2.      Eigene Mittel

Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen

  • der hilfesuchenden Person
  • des nicht getrennt von ihr lebenden Ehegatten bzw. der Ehegattin
    des / der nicht getrennt von ihr lebenden eingetragenen Partners bzw. Partnerin. Zu den Einkünften sind insbesondere folgende Einnahmequellen zu zählen:
  • Einkommen aus Erwerb (Lohn aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, Praktikums- und Lehrlingslohn, Gratifikation, 13. Monatslohn etc.)
  • Einnahmen aus Sozialversicherungen (Erwerbsersatzeinkommen, Renten, Krankentaggelder etc.)
  • Einnahmen aus weiteren bedarfsabhängigen Leistungen (Alimentenbevorschussung, Stipendien etc.)
  • Verbindlich festgelegte oder freiwillige Drittleistungen (Ehegatten- oder Kinderalimente, Entschädigung für die Haushaltsführung, freiwillige Leistungen Dritter).

3.3.      Das soziale Existenzminimum

Das soziale Existenzminimum umfasst neben der materiellen Grundsicherung auch situationsbedingte Leistungen. Es soll den betroffenen Personen eine Teilhabe und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ermöglichen und deren soziale Ausgrenzung verhindern. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gelten im Kanton Solothurn die SKOS-Richtlinien (§ 152 SG), mit Ausnahme der vom Regierungsrat festgelegten Ausnahmen (§ 93 SV).

4. Materielle Anreize

§ 148 Abs. 3 SG sieht vor, dass bei der Bemessung und Ausgestaltung der Sozialhilfe Arbeits- und andere Gegenleistungen angemessen zu berücksichtigen sind. Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor, insbesondere die materiellen Anreize in Form eines Einkommensfreibetrags oder einer Integrationszulage. Der Leistungsumfang dieser Anreize ist in § 93 Abs. 1 Bst. g - i SV geregelt.

5. Bedarfsorientierte Bemessung

Gemäss § 148 Abs. 1 SG wird die Sozialhilfe auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung (Hilfsplan) geleistet, welche die persönlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt. Dieser Grundsatz ermöglicht ein optimales Eingehen auf den Einzelfall. Daraus ergibt sich einerseits ein Ermessen der Sozialhilfeorgane, anderseits aber auch das Erfordernis, die Verhältnisse der betroffenen Person genau abzuklären und zu überprüfen. Der Bedarf an Hilfe muss individuell ermittelt werden. Demnach ist im Einzelfall abzuklären, ob eine Notlage vorliegt und Hilfe erforderlich ist. Zudem besteht hinsichtlich des Umfangs der Hilfe die Möglichkeit eines Eingehens auf den Einzelfall, nämlich bei der persönlichen Hilfe sowie bei der Gewährung situationsbedingter Leistungen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.