Prinzip der Ursachenbekämpfung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Dass in jedem Fall die Ursachen der Notlage des Klienten bzw. der Klientin zu ermitteln sind, ergibt sich bereits aus dem Individualisierungsgrundsatz. Danach haben sich Art und Form sowie Umfang der Hilfeleistung nach den Erfordernissen des Einzelfalls zu richten.

Eine wirksame und planmässige Hilfe kann aber nur erfolgen, wenn bekannt ist, weshalb beim Klienten eine Notlage vorliegt. Dabei kann es sich um überwiegend individuelle Gründe (z.B. Alter, Krankheit, Sucht) oder aber um vorwiegend gesellschaftlich bedingte Ursachen (z.B. Arbeitslosigkeit, Wohnungsnot) handeln.

In vielen Fällen liegen gleichzeitig mehrere solcher Gründe vor. Im Verlauf des Hilfsprozesses muss man versuchen, zusammen mit dem Klienten bzw. der Klientin an der Behebung von individuell bedingten Ursachen zu arbeiten. Je nach den konkreten Umständen können dabei die unterschiedlichsten Massnahmen in Betracht fallen (z.B. Unterstützung einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung bzw. Umschulung, Gewährleistung des Krankenversicherungsschutzes, Budgetberatung).

Die Sozialhilfe darf also nicht nur auf der Ebene der Symptombekämpfung verharren, sondern muss auch die der Notlage zugrundeliegenden Ursachen angehen. Sodann dürfen Massnahmen, welche die Sozialhilfe anordnet, nicht erzieherischer Natur sein oder ein isoliertes Mittel sozialer Kontrolle, sondern sie müssen auch der Ursachenbekämpfung dienen. Zu denken ist hierbei an die Anordnung von beruflichen und sozialen Integrationsmassnahmen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.