Wahrung der Menschenwürde
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
Die Menschenwürde wird in den SKOS-Richtlinien (A.3) als erstes Grundprinzip der Sozialhilfe aufgeführt. Danach darf jede Person um ihres Menschseins willen vom Gemeinwesen die Existenzsicherung fordern, sie hat zudem Anspruch auf ein Mitspracherecht, so dass sie nicht zum Objekt staatlichen Handelns degradiert wird.
Die Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein werden durch das Ermöglichen der Teilhabe am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben garantiert (SKOS A.2 Abs 2).
Die Wahrung der Menschenwürde als grundlegende Aufgabe der Rechtsordnung steht in der Bundesverfassung an der Spitze des Grundrechtskatalogs (Art. 7 BV). Ein Teilaspekt der Menschenwürde ist auch das Recht auf Hilfe in Notlagen, als solches garantiert sie die minimalen Erfordernisse der Existenzsicherung, ohne jedoch ein allgemeines Existenzminimum zu garantieren.
Sonderregelungen Asyl
Keine.