Lastenausgleich Administration

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Sozialregionen und Sozialdienste

Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Sozialregionen (§ 27 Abs. 1 SG). Die Sozialregionen führen einen Sozialdienst, der in den Einzelfällen Entscheidungsgrundlagen für die Sozialleistungen liefert und mit Klientinnen und Klienten individuelle Ziele vereinbart und die Massnahmen vollzieht (§ 28 Abs. 1 Bst. b SG).

2. Kosten Sozialdienste und Lastenausgleich Administration

Die Infrastrukturkosten des Sozialdienstes und der Administration werden grundsätzlich von den Sozialregionen und ihren Gemeinden selber getragen. Ein Teil dieser Kosten wird über den Lastenausgleich Administration von der Gesamtheit der Gemeinden getragen. Der Lastenausgleich bewirkt so eine teilweise Entlastung der Gemeinden, welche überproportional viele Sozialhilfedossiers aufweisen.

Die Teilnahme am Lastenausgleich Administration setzt voraus, dass die Sozialregion die quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserbringung erfüllt und der Sozialdienst mit minimal 2.5 Stellen geführt wird (§ 55 Abs. 4 SG). Die durch den Lastenausgleich nicht gedeckten Kosten werden von den Anschlussgemeinden der Sozialregionen gemeinsam getragen. Im Kanton Solothurn existieren dafür unterschiedliche Modelle (Weiterverrechnung nach Einwohnerzahlen, Weiterverrechnung nach Fallzahlen usw.).

3. Berechnung und Verteilung

Die Kosten der Sozialregionen für die Besoldung und Weiterbildung, einschliesslich der Besoldungsanteile leitender Mitarbeitenden, Praktikanten und Praktikantinnen, Overhead- und Infrastrukturkosten werden mit Pauschalbeträgen je anerkanntes Dossier in den Lastenausgleich einbezogen. Pro anerkanntes Dossier kann eine Pauschalabgeltung von 1'500 Franken pro Jahr in den Lastenausgleich eingegeben werden. Als anerkannte Dossiers gelten

  • alle Sozialhilfedossiers (inkl. Asyl), welche im jeweiligen Jahr mit Unterstützungsleistungen bebucht wurden
  • alle Beistandschaften und Vormundschaften, welche für eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Solothurn geführt werden, unabhängig davon, ob diese von einer Amts- oder Privatperson geführt werden (Stichtag 31. Dezember).
  • Dossiers, welche von professionellen Dritten geführt werden, werden in der Berechnung nicht berücksichtigt.

Die Pauschalen werden gekürzt oder gestrichen, wenn die bewilligten Stellen nicht besetzt sind oder die Fachmitarbeitenden die erforderlichen Qualifikationen nicht aufweisen.

Der Lastenausgleich Administration wird einmal jährlich vollzogen. Die Verteilung im Lastenausgleich erfolgt auf der Basis der aktuellen Einwohnerzahlen (Stand 31.12. des Vorjahres).

4. Prüfung Stellenplan

Für 100 anerkannte Dossiers sind 125 Stellenprozente beitragsberechtigt. Diese teilen sich gemäss § 39 Abs. 1 SV in einen Anteil von 75% Facharbeit und 50% Administration auf. Hinzu kommen 0.5 Stellen pro 12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern für das Intake. Die geforderten beruflichen Qualifikationen für den Bereich Facharbeit sind in § 6 SV geregelt.

Per Ende September reichen die Sozialregionen jeweils den Stellenplan für das Folgejahr beim AGS ein. Das AGS prüft die Einhaltung der minimal zu besetzenden Stellen und die anteilmässige Aufteilung der Facharbeit und der Administration und genehmigt den Stellenplan.

Sonderregelungen Asyl

Keine.