Lastenausgleich Sozialhilfe

Erläuterungen

1. Allgemeines

Die Sozialhilfe ist im Kanton Solothurn ein Leistungsfeld der Gemeinden. Die Sozialhilfeleistungen werden vollständig über den Lastenausgleich abgerechnet und von allen Gemeinden solidarisch getragen. Jede Gemeinde bezahlt so letztlich jährlich den identischen Betrag pro Einwohnerin und Einwohner an die entstandenen Gesamtkosten.

Die Kosten der Asylsozialhilfe sind nicht Teil des Lastenausgleichs.

2. Umfang des Lastenausgleichs

Der Lastenausgleich umfasst die in der Sozialhilfe ausgerichteten Geldleistungen (netto) und alle vereinnahmten Rückerstattungen (inkl. Verwandtenunterstützungen).

3. Abrechnung und Verteilung

Die Sozialregionen rechnen die Sozialhilfeleistungen innert 30 Tagen nach Abschluss des Semesters mit dem AGS ab. Das AGS prüft die Abrechnungen und erstellt semesterweise den Lastenausgleich unter den Gemeinden (siehe auch Beitrag "Abrechnungswesen AGS"). Die Verteilung erfolgt auf der Basis der aktuellen Einwohnerzahlen (Quelle: Amt für Finanzen). Der Lastenausgleich wird den Sozialregionen mit einem Regierungsratsbeschluss (inkl. Details der Berechnung) eröffnet.

Sonderregelungen Asyl

Die im Asylbereich anfallenden Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich nicht Teil des Lastenausgleichs Sozialhilfe. Während maximal 5 Jahren (anerkannte Flüchtlinge) bzw. während längstens 7 Jahren (vorläufig Aufgenommene) werden den Sozialregionen die entstandenen Aufwände aus den Bundesbeiträgen zurückerstattet (siehe auch Beitrag "Abrechnungswesen AGS").

Nach Ablauf dieser Fristen belastet das AGS die Sozialhilfeleistungen via Lastenausgleich den Gemeinden. Diese Belastungen werden im RRB zum Lastenausgleich detailliert ausgewiesen.