Vorbezug Altersvorsorge
Leistungen der Altersvorsorge gehen der Sozialhilfe vor. Sozialhilfe beziehenden Personen sind deshalb grundsätzlich zum Vorbezug der Altersrenten anzuhalten. Die Auslösung von Freizügigkeitsleistungen BVG und aus der privaten Vorsorge sind in der Regel erst auf den Zeitpunkt des AHV-Vorbezugs oder mit dem Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu verlangen.