Entschädigung für die Haushaltführung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Grundsatz

Von einer unterstützten, in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft lebenden Person wird zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit erwartet, im Rahmen ihrer zeitlichen und persönlichen Möglichkeiten den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern, Partner und Partnerinnen zu führen. Für diese Tätigkeit ist ihr eine Entschädigung für die Haushaltsführung als Einnahme anzurechnen.

Bei Zweck-Wohngemeinschaften kann keine Entschädigung für die Haushaltsführung verlangt werden. Führt die unterstützte Person im Auftrag der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner aber den Haushalt, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Unter den Begriff der Haushaltsführung fallen alle in einem Haushalt anfallenden Tätigkeiten wie Waschen, Bügeln, Putzen, Einkaufen, Kochen, Abwaschen, die Haushaltskasse führen und Abrechnungen erstellen, Betreuung der Kinder der nicht unterstützten Person, Reparieren etc. Die dafür auszurichtende Entschädigung ist der betroffenen Person im Unterstützungsbudget als Einkommen anzurechnen.

Personen, die in einem stabilen Konkubinat leben, gelten als Unterstützungseinheit bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruchs. In diesen Fällen wird keine Entschädigung für die Haushaltsführung berechnet, sondern das Einkommen des Konkubinatspartners bzw. der Konkubinatspartnerin wird bis zum (erweiterten) sozialen Existenzminimum bei der Bedarfsberechnung in Form eines Konkubinatsbeitrags berücksichtigt.

2. Bemessung der Entschädigung

Die Entschädigung bemisst sich einerseits nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen ist das Erwerbspensum der leistungsfähigen Person. Ist eine mitbewohnende Person vollzeiterwerbstätig kann davon ausgegangen werden, dass die unterstützte Person die gesamte Haushaltsführung übernimmt. Ist eine mitbewohnende Person teilerwerbstätig, ist die Haushaltsentschädigung in entsprechendem Umfang zu reduzieren.

2.1.      Zeitlicher Umfang

Der Umfang der von der unterstützten Person erwarteten Arbeitsleistung wird aufgrund äusserer Indizien eingeschätzt. Sie hängt von ihrer zeitlichen Verfügbarkeit und ihrer Arbeitsleistungsfähigkeit ab. Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, die Teilnahme an Ausbildungs- oder Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Ist die betroffene Person aus zeitlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, den Haushalt alleine oder mehrheitlich zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden.

2.2.      Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person/en

Es gelten folgende Grundsätze (siehe Praxishilfe erweitertes SKOS-Budget):

  • Das verbleibende Nettoeinkommen der pflichtigen Person darf ihr erweitertes soziales Existenzminimum (siehe unten) nicht unterschreiten. Das heisst, ist sie wirtschaftlich nicht oder nur beschränkt leistungsfähig, wird keine oder nur eine geringe Entschädigung angerechnet.
  • Ist die nicht unterstützte Person wirtschaftlich dazu in der Lage, kann der höchste Ansatz angerechnet werden, wenn dies unter Berücksichtigung des zeitlichen Aufwands für die Haushaltsführung angemessen erscheint.
  • Verweigert die verdienende Person die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der betroffenen Person (weil sie z.B. bereits eine Putzkraft engagiert hat), kann keine Haushaltsführungsentschädigung angerechnet werden.
  • Werden die geforderten Angaben über die finanziellen Verhältnisse der nicht unterstützten Person nicht bekanntgegeben, muss die Sozialbehörde letztere mit Fristansetzung zur Auskunftserteilung auffordern bzw. sie allenfalls mittels Verfügung dazu verpflichten. Gemäss § 18 Abs. 2 SG sind Personen, die mit der gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Person in einer Hausgemeinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, gegenüber den Leistungserbringenden verpflichtet, unentgeltlich diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, sicherzustellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern. Mit Busse bis CHF 10'000.00 wird bestraft, wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert (§ 170 Abs. 1 Bst. f SG).
  • Werden die notwendigen Auskünfte trotzdem verweigert, so kann für die Entschädigung der Haushaltsführung der höchste Ansatz gemäss SKOS in Höhe von Fr. 950.- verrechnet werden.

2.3.      Erweitertes soziales Existenzminimum

Da die nicht unterstützte Person ihren Verpflichtungen gegenüber Dritten weiterhin nachkommen können muss, ist für sie ein erweitertes SKOS-Budget zu erstellen. Dabei sind neben den für sie anfallenden Kosten der materiellen Grundsicherung auch ausgewiesene bezifferbare und regelmässig wiederkehrende situationsbedingte Leistungen, Unterhaltsverpflichtungen, die laufenden Steuern, Versicherungsprämien, effektiv geleistete Abzahlungen (Schuldentilgung) etc. zu berücksichtigen (siehe Praxishilfe erweitertes SKOS-Budget).

2.4.      Berechnung der Haushaltsführungsentschädigung

Zur Berechnung der Haushaltsführungsentschädigungen werden die Einnahmen der leistungspflichtigen Mitbewohner und Mitbewohnerinnen dem erweiterten SKOS-Budget gegenübergestellt. Sämtliche Einnahmen (inkl. Vermögensertrag, 13. Monatslohn etc.) sind zu berücksichtigen. Bei mehreren entschädigungsfähigen Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern ist zu berücksichtigen, dass die Entschädigung mit der zu leistenden Hausarbeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Sind die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner nicht voll erwerbstätig, ist davon auszugehen, dass der Haushalt teilweise selbst geführt wird.

Die Hälfte des Überschusses (Einnahmen minus erweitertes SKOS-Budget) wird bis maximal Fr. 950.-- angerechnet (SKOS-Richtlinien D.4.5 Erläuterung b). Bei Vermögen im erheblichen Umfang wird ein Vermögensverzehr nach den Regeln der Verwandtenunterstützung zum Einkommen hinzugerechnet.

Der Betrag an die unterstützte Person ist im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit mindestens zu verdoppeln, wenn eines oder mehrere Kinder der pflichtigen Person betreut werden.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2004, 2P.48/2004: E.2.4: Da der Partner der Beschwerdeführerin nach seiner im angefochtenen Entscheid dargelegten finanziellen Situation durchaus in der Lage wäre, einen entsprechenden Haushaltsbeitrag zu entrichten, und dies für ihn auch zumutbar wäre, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts (angefochtenes Urteil E. 3), der Beitrag wäre für die Beschwerdeführerin erhältlich, nicht willkürlich. Auf den Willen des Partners kommt es nicht an.