Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Die SKOS-Richtlinien sehen verschiedene Massnahmen zur Förderung von Gegenleistungen vor. Eine solche Massnahme ist die Integrationszulage (IZU) für Nicht-Erwerbstätige. Mit ihr werden Leistungen anerkannt, die die Chancen auf eine erfolgreiche berufliche und/oder soziale Integration erhöhen oder erhalten.
Nach § 93 Abs. 1 lit. b SV beträgt die Integrationszulage (IZU) im Kanton Solothurn max. Fr. 200.00. Diese kann nur für die Teilnahme an einem qualifizierenden Integrationsprogramm ausgerichtet werden. Andere Integrationszulagen sind ausgeschlossen. Alle Anstellungen mit Arbeitsvertrag und Erwerbseinkommen berechtigen zu einem Einkommensfreibetrag und nicht zu einer IZU (siehe Beitrag Einkommensfreibetrag).
2. Voraussetzungen zur Gewährung einer IZU
Eine IZU kann ausschliesslich für die Teilnahme an qualifizierenden Integrationsprogrammen ausgerichtet werden (§ 93 Abs. 1 lit. g SV) und beträgt monatlich maximal Fr. 200.00. Den qualifizierenden Programmen grundsätzlich gleichgestellt ist die Teilnahme an Massnahmen und Angeboten, welche die schulische und berufliche Ausbildung ermöglichen und fördern. Bei jungen Erwachsenen in einer Berufsausbildung kann eine IZU von maximal Fr. 100.00 ausgerichtet werden.
Im Einzelnen gelten folgende Ansätze, welche eine nicht abschliessende Liste bilden:
Tätigkeit / Integrationsprogramm | Integrationszulage / Monat | |
---|---|---|
Berufsausbildung EBA / EFZ/ Mittelschulen junge Erwachsene | Fr. 100.00 | |
Studium (tertiär) junge Erwachsene | Fr. 100.00 | |
Berufsausbildung EBA / EFZ /Mittelschulen | Fr. 200.00 | |
Studium (tertiär) | Fr. 200.00 | |
Praktikum 1. Arbeitsmarkt im Sinne einer Qualifizierung | Fr. 100.00 | |
Brückenangebote Bildung | Integrationsjahr Orientierung | Fr. 100.00 |
Berufsvorbereitungsjahr | Fr. 100.00 | |
Integrationsvorlehre | Fr. 100.00 | |
Step 4 | Fr. 100.00 | |
Jugendprogramm JUP | Fr. 100.00 | |
AMI-Programme / Programme ALV | Qualifizierende Programme | Fr. 200.00 |
integration.arbeit (nur wenn jemand gleichzeitig einen Arbeitseinsatz absolviert) | Fr. 200.00 | |
Qualifizierende Programme für junge Erwachsene | Fr. 100.00 | |
Beschäftigungsprogramme | keine | |
Coaching | keine | |
Deutsch-Intensivkurse | Fr. 50.00 | |
IV | Qualifizierende Integrationsmassnahmen | Fr. 200.00 |
Qualifizierende Integrationsmassnahmen für junge Erwachsene | Fr. 100.00 |
Im Übrigen ist bei Massnahmen zur sozialhilferechtlichen Arbeitsmarktintegration die Akkreditierungsliste der Arbeitsmarktangebote massgebend.
3. Ausrichtung und Höhe der IZU
3.1. Im Allgemeinen
Die IZU beträgt je nach erbrachter (individueller) Leistung und deren Bedeutung maximal Fr. 200.00 pro Person und Monat. Die IZU ist eine personen- und nicht eine bedarfsbezogene Leistung. Deshalb können unter den entsprechenden Voraussetzungen mehrere Personen im selben Haushalt eine Integrationszulage erlangen. Erhalten mehrere Personen im selben Haushalt eine IZU oder einen Einkommensfreibetrag, so beträgt die Obergrenze dieser Zulagen gesamthaft Fr. 600.00 pro Unterstützungseinheit und Monat (§ 93 Abs. 1 Bst. i SV).
Eine Integrationszulage darf nicht mit Unkosten verrechnet werden, die im Rahmen jener Tätigkeit anfallen, für welche die Zulage ausgerichtet wurde. Fallen also z.B. wegen der Teilnahme an einem Integrationsprogramm Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr an, so sind diese als situationsbedingte Leistungen zusätzlich zur Ausrichtung einer IZU zu übernehmen.
Die IZU wird für bereits erbrachte Gegenleistungen, also nachschüssig ausgerichtet.
3.2. Kumulation von IZU und EFB
Nach der Praxis im Kanton Solothurn kann eine IZU auch mit der Gewährung eines EFB kombiniert werden. Dies kann der Fall sein, wenn eine Person einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgeht und daneben noch eine weitere integrationszulagenberechtigte Leistung erbringt.
Beispiel: Eine alleinstehende Person geht zu 50% einer Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt nach und absolviert daneben noch ein Praktikum, um damit künftig die Chance zu haben, eine besser bezahlte Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt zu finden und dadurch von der Sozialhilfe unabhängig zu werden. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Tätigkeitsumfanges kann ihr ein EFB und eine IZU gewährt werden. Die Obergrenze der Kumulation von Fr. 600.— ist dabei zu beachten.
Sonderregelungen Asyl
Keine.