Rückerstattung

Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich zurückzuerstatten. Im Bereich der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen ist zu unterscheiden zwischen Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug und bei unrechtmässigem Bezug. Unrechtmässig bezogene Sozialhilfe kann im laufenden Sozialhilfebezug verrechnet werden.

Für die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug ist der Kanton zuständig. Bei unrechtmässigem Bezug werden die Verfahren von den Sozialregionen durchgeführt.