Rückerstattung aus dem Nachlass
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Stirbt eine Person, so geht unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen das Vermögen als Ganzes auf die Erben über und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben (Art. 560 ZGB). Dies jedenfalls dann, wenn die Erbschaft von einem Erben (z.B. wegen Überschuldung) nicht ausgeschlagen wurde (Art. 566 ZGB).
Grundsätzlich ist es Aufgabe der nächsten Angehörigen bzw. der Erben, die mit einem Todesfall verbundenen Formalitäten zu regeln und die übrigen erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Erbschaft darf in der Regel von den Erben selber verwaltet und geteilt werden.
Ist ungewiss, ob Erben existieren, wird in der Regel eine Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. 3 ZGB angeordnet und erfolgt ein Erbenruf gemäss Art. 555 ZGB. Zuständig hierfür ist das Erbschaftsamt am letzten Wohnsitz der Erblasserin bzw. des Erblassers (§ 137 lit. b GOG in Verbindung mit Art. 28 ZPO). Sind nach Begleichung der Schulden (inkl. sozialhilferechtliche Rückerstattungsansprüche) noch Vermögenswerte vorhanden und melden sich aufgrund einer öffentlichen Aufforderung binnen Jahresfrist keine Erben, so fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB und Art. 555 ZGB sowie § 124 EG ZGB).
Gemäss § 553 Abs. 3 ZGB i.V.m. § 171 EG ZGB gilt im Kanton Solothurn das Obligatorium der Inventarisation. Grundsätzlich darf die Sozialbehörde weder die Erbmasse verwalten noch darüber verfügen, sondern sie muss ihre Ansprüche als normale Gläubigerin den Erben gegenüber geltend machen. Befinden sich aber noch Nachzahlungen von Sozialversicherungen auf dem Klientenkonto der Sozialbehörde, so dürfen sie mit ausbezahlten Sozialhilfeleistungen verrechnet werden. Hingegen müssen Sozialversicherungsrenten, welche der Sozialbehörde für den dem Todesfall folgenden Monat bereits ausbezahlt worden sind, an die ausrichtende Stelle zurückerstattet werden.
2. Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass
Mit dem Tod der Klientin bzw. des Klienten entsteht ein Anspruch der Sozialbehörde auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Nachlass (§ 14 Abs. 2 SG). Davon betroffen sind Leistungen, bei welchen im Zeitpunkt des Rückerstattungsentscheids die letzte Leistungszahlung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt (§ 15 SG) und solche, für die eine Rückerstattungsverpflichtung aufgrund von nichtrealisierbaren Vermögenswerten eingegangen worden ist. Weiter zurückliegende Leistungszahlungen sind verjährt.
Der Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen diejenigen Erben, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie dafür solidarisch (Art. 603 Abs. 1 und Art. 639 ZGB). Wenn allerdings die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft ausschlagen, so haften sie gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre ausgleichungspflichtige Vermögenswerte (vgl. Art. 626 ff. ZGB) empfangen haben (Art. 579 ZGB).
Zur Prüfung einer Rückerstattung aus dem Nachlass der Klientin bzw. des Klienten ist abzuklären, wie viel ihr bzw. ihm unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist an Sozialhilfeleistungen ausgerichtet worden ist. Davon sind allfällige, den gleichen Zeitraum betreffende Eingänge (z.B. Zahlungen von Sozialversicherungen oder aus Verwandtenunterstützung) abzuziehen. Für den verbleibenden Nettobetrag kann gegenüber dem Nachlass bzw. den Erben ein Anspruch auf Rückerstattung geltend gemacht werden.
In Härtefällen kann die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 14 Abs. 5 SG).
3. Zuständigkeit und Verfahren zur Geltendmachung der Ansprüche
Die Zuständigkeit für die Prüfung der Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen liegt beim Kanton. Die Amtschreiberei zeigt der kantonalen Prüfstelle (AGS) die Inventare über den Vermögensnachlass an (§ 14 Abs. 3 SG).
Das Amt für Gesellschaft und Soziales reicht die Forderungen aufgrund des von der Amtschreiberei angezeigten Inventars über den Vermögensnachlass ein (§ 92 Abs. 2 SV). Realisierte Rückerstattungsgelder werden über den Lastenausgleich der unterstützenden Gemeinde gutgeschrieben.
Sonderregelungen Asyl
Keine.