(Teil-)Verzicht bei Vorliegen eines Härtefalles

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. (Teil-)Verzicht

1.1.      Erlass der Rückerstattung bei rechtmässig bezogenen Leistungen

Auf die Rückerstattung rechtmässig oder unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen kann in Härtefällen ganz oder teilweise verzichtet werden.

Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn die Rückerstattung

  • aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder
  • unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Situation des Betroffenen nicht sinnvoll und zumutbar ist. Dies ist u.a. davon abhängig, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.

Auch das Verhalten der betroffenen Person ist zu berücksichtigen. Die Härtefallprüfung erfordert eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls. Sie erfolgt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.

1.2.      (Teil-)Verzicht auf die Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug

Über den Verzicht auf die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen entscheiden seit dem 1. Januar 2020 die Sozialregionen (164 Abs. 2 quinquies).

Sonderregelungen Asyl

Keine.