Verwirkung der Rückerstattungsforderung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Verwirkungsfristen

Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalten haben, sind gemäss § 14 Abs 1 SG zur Rückerstattung verpflichtet, wenn sie in finanziell günstige Verhältnisse gelangen. Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich (§ 14 Abs. 1ter) und verwirken 10 Jahre nach der letzten Leistungszahlung (§ 15 Abs. 1 SG).

Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Nachlass einer ehemals Sozialhilfe beziehenden Person müssen spätestens 2 Jahre nach deren Tod geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Forderungen gegenüber Begünstigungen aus Lebensversicherungen.

2. Keine Verwirkung

Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen worden ist, unterliegen keiner Verwirkung (§ 15 Abs. 2 SG).

3. Zuständigkeit

Rückerstattungen von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen werden ausschliesslich durch das AGS geltend macht. Rechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen dürfen insbesondere von den Sozialregionen nicht zurückgefordert – oder mit Leistungen verrechnet werden.

Die Sozialregionen sind zuständig für die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.