Allgemeines

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Einleitung

Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet das soziale Existenzminimum. Dieses soll neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt (Grundbedarf, Wohnkosten, Kosten für medizinische Grundversorgung) auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigen. Dies geschieht in der Regel mittels situationsbedingter Leistungen gemäss SKOS-Richtlinien (C.6.1).

Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Massgebend ist dabei, ob die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob die Situation durch eine zusätzliche Leistung entscheidend verbessert werden kann. Die Leistung muss dabei in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.

Bei der Beurteilung, ob Kosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der Sozialbehörde eine wichtige Rolle. Der Ermessensspielraum hängt von der Art der situationsbedingten Leistung ab. In jedem Fall ist das Gewähren oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen.

Bei der Berücksichtigung von situationsbedingten Leistungen im Unterstützungsbudget ist darauf zu achten, dass der gesamte pro Monat verfügbare Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person steht.

In den Kapiteln C.6.1 bis C.6.8 der SKOS-Richtlinien werden verschiedene situationsbedingte Leistungen näher dargestellt. Diese Aufzählung ist aber nicht abschliessend. Es können ebenso andere Leistungen übernommen werden, sofern damit die Zielsetzung der Verbesserung der individuellen Situation einer Person unterstützt oder mit der Übernahme der betreffenden Leistung ein grösserer Schaden abgewendet werden kann.

Bei den verschiedenen Arten von situationsbedingten Leistungen ist zu unterscheiden zwischen

  • grundversorgenden situationsbedingten Leistungen
  • fördernden situationsbedingten Leistungen und
  • einmaligen Leistungen.

2. Grundversorgende situationsbedingte Leistungen

Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. In diesen Konstellationen hat die Sozialbehörde keinen oder nur einen engen Ermessensspielraum.

Zu den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen gehören namentlich Auslagen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit oder der Teilnahme an einem Integrationsprogramm (siehe Kapitel Massnahmen Integration) anfallen, insbesondere Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung oder Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern während der berufsbedingten Abwesenheit.

Weiter fallen unter diese Kategorie Kosten für Aufenthaltsbewilligungen, Einrichtungsgegenstände in Form einer einfachen Grundausstattung und Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts.

Schliesslich bilden auch bestimmte krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen und bestimmte Kosten für die Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen Bestandteil der grundversorgenden situationsbedingten Leistungen.

Sind die Voraussetzungen für die Anrechnung der jeweiligen Leistung erfüllt, sind die Kosten verbindlich im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen.

3. Fördernde situationsbedingte Leistungen

Gewisse Leistungen können notwendig sein, um den Hilfsprozess zu unterstützen. Wenn die konkrete Situation der unterstützten Person durch eine zusätzliche Leistung verbessert werden kann, die Leistung in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen steht und mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar ist, können die Kosten als situationsbedingte Leistung im Unterstützungsbudget berücksichtigt werden. In diesen Fällen hat die Sozialbehörde meist ein grosses Ermessen, wobei sie ihrer Verantwortung, die unterstützte Person zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren bzw. zu verbessern, gerecht werden muss. Sie soll sich beim Entscheid, ob eine bestimmte Leistung notwendig bzw. hilfreich ist, auf Einschätzungen von Fachpersonen, welche über entsprechende Situationskenntnisse verfügen, stützen.

4. Einmalige Leistungen

Situationsbedingte Leistungen können zur Abwehr einer drohenden Notlage einmalig auch Personen gewährt werden, deren soziales Existenzminimum knapp gedeckt ist. Stehen jedoch Mittel aus Fonds oder Stiftungen zur Deckung der in Frage stehenden Leistungen zur Verfügung, ist vorab hiervon Gebrauch zu machen.

5. Abgrenzung zum Grundbedarf

Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits gewisse Leistungen enthalten sind, die nicht zusätzlich vergütet werden (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr, Halbtaxabo); d.h. im Unterstützungsbudget sind unter dem Titel situationsbedingte Leistungen nur die im konkreten Fall anfallenden Mehrkosten zu berücksichtigen.

6. Verfahren

Bei der Gewährung oder Ablehnung situationsbedingte Leistungen spielt das fachgerechte und pflichtgemässe Ermessen eine wichtige Rolle. In jedem Fall ist das Gewähren oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen. Situationsbedingte Leistungen werden im Interesse der Zielsetzungen im Hilfsplan eingesetzt. Von Klientinnen und Klienten gewünschte situationsbedingte Leistungen müssen vorgängig beantragt werden, und werden in der Regel mittels Kostengutsprachen gewährt.

In der Sozialhilfe werden grundsätzlich die anerkannten und belegten Kosten übernommen. Es können jedoch Vorgaben gemacht werden, dass bestimmte SIL pauschalisiert oder nur bis zu einem bestimmten Maximum übernommen werden. Basierend auf dem Individualisierungsprinzip müssen Ausnahmefälle möglich sein.

Sonderregelungen Asyl

Keine.