Freiwillige Versicherungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Bei weiteren freiwilligen Versicherungen stellt sich die Frage, ob die Berücksichtigung der entsprechenden Prämien als situationsbedingte Leistung angezeigt erscheint. Im Vordergrund stehen hier insbesondere Taggeldversicherungen und Lebensversicherungen. Voraussetzung für die Übernahme von Prämien einer freiwilligen Versicherung ist, dass die Notwendigkeit einer entsprechenden Versicherung im Einzelfall hinreichend begründet ist, und ihr Nutzen in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand steht. Ob die Prämien zu übernehmen sind, steht im weitgehenden Ermessen der Sozialbehörde.

2. Taggeldversicherungen

Bei freiwilligen Taggeldversicherungen ist abzuwägen, ob der oder die Hilfesuchende und allenfalls auch die Sozialbehörde ein erhebliches Interesse an ihrer Weiterführung haben. So kann z.B. eine Krankentaggeldversicherung sinnvoll sein, wenn sie der unterstützten Person ein regelmässiges Einkommen garantiert, das die Prämien bei weitem übersteigt. Zu denken ist hier etwa an selbständig Erwerbende, an Arbeitslose ab dem 31. Krankheitstag und eventuell auch an Erwerbstätige, die nur im gesetzlichen Minimum von der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin profitieren (siehe auch Kapitel "Krankenversicherungen").

3. Lebensversicherungen

Lebensversicherungen gehören zwar mit ihrem Rückkaufwert grundsätzlich zu den liquiden Mitteln. Im Einzelfall kann es jedoch angebracht sein, auf eine Verwertung zu verzichten und stattdessen die Prämien als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Eintritt des versicherten Ereignisses in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn der Ablauf der Versicherung unmittelbar bevorsteht oder wenn das zu erwartende Versicherungskapital wesentlich höher ist als der Rückkaufswert der Versicherung (siehe auch Kapitel "Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b)").

Sonderregelungen Asyl

Keine.