Kosten Kinderbetreuung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Familienergänzende Kinderbetreuung kann aus verschiedenen Gründen in Anspruch genommen werden. Die Kosten einer familienergänzenden Kinderbetreuung sind als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, wenn

  • die familienergänzende Kinderbetreuung zur Unterstützung des Hilfsprozesses notwendig und fachlich begründet ist
  • die Kosten in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und
  • die Kosten mit dem Aufwand von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar sind.

Zu beachten ist, dass verschiedene Betreiber von Kinderbetreuungsstätten, wie z.B. Kinderkrippen, Subventionen aus Mitteln der öffentlichen Hand erhalten. Dieser über Subventionen gedeckte Anteil an den Kosten stellt keine wirtschaftliche Hilfe dar. Allgemein gilt, dass grundsätzlich kostenlose Betreuungslösungen zu prüfen sind, bevor Fremdbetreuungskosten von der Sozialhilfe übernommen werden, wobei stets das Wohl des Kindes im Vordergrund zu stehen hat.

Bei stabilen Situationen ist für die Mittagessen ein angemessener Abzug beim Grundbedarf zu prüfen.

2. Erwerbstätigkeit

Bei erwerbstätigen Alleinerziehenden oder Elternpaaren fallen häufig Kosten für die stunden- oder tageweise Fremdbetreuung der Kinder während der Arbeitszeit an. Diese Auslagen sind anzurechnen, wenn sie in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen stehen. Während den Schulferien ist auf den erhöhten Betreuungsbedarf Rücksicht zu nehmen.

Die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit mit Familienpflichten ist gemeinsam mit der unterstützten Person abzuwägen und bestimmt sich nach den individuellen und Rahmendbedingungen. Grundsätzlich ist gemäss SKOS-Richtlinien (C.6.4 Abs. 4) der berufliche (Wieder-)Einstieg nach einer Geburt unter der Berücksichtigung der individuellen Ressourcen und der Rahmenbedingungen so früh wie möglich zu planen. Die Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und Familienpflichten ist gemeinsam mit der unterstützten Person und mit dem Kindswohl im Blick abzuwägen (SKOS-Richtlinien C.6.4 Abs. 5). Wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet, wird die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme oder eine Erwerbstätigkeit erwartet. Die Arbeitsaufnahme ist mit der Voraussetzung verbunden, dass das Kind oder die Kinder fremdbetreut werden können.

3. Integrationsmassnahmen, Ausbildung

Die Notwendigkeit, Kinder familienergänzend betreuen zu lassen, kann sich auch ergeben, wenn eine unterstützte Person an einer Integrationsmassnahme teilnimmt oder eine Aus­bildung absolviert. Dient eine solche ausserhäusliche Tätigkeit der unterstützen Person dem Hilfsprozess oder wurde sie von der Sozialbehörde gar angeordnet, ist die Betreuung der Kinder während der Abwesenheit der unterstützten Person sicherzustellen und dadurch anfallende Kosten für eine familienergänzende Kinderbetreuung sind als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen.

4. Kindeswohl

Eine familienergänzende Kinderbetreuung kann auch zum Wohl und Schutz des Kindes angezeigt sein. Zu denken ist hier etwa an belastende Familiensituationen, denen mit einer zeitweisen ausserhäuslichen Betreuung des Kindes wirksam begegnet werden kann. Aber auch Aspekte wie die soziale Integration und die Förderung von sprachlichen Kompetenzen von Kindern können dafürsprechen, Massnahmen wie z.B. die Teilnahme an einer wöchentlichen Spielgruppe oder Ähnliches zu finanzieren. Erscheinen solche Massnahmen als geboten, sind die entsprechenden Auslagen als situationsbedingte Leistung zu übernehmen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.