Nothilfe

Rechtsgrundlagen

Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)

§ 93 Abs. 1 Bst. a Sozialverordnung (SV; BGS 831.2)

§ 93 Abs. 3 SV

Regierungsratsbeschluss  vom 27. November 2007 Nr. 2007/2002  betreffend Sozialhilfe: Richtlinien über die Nothilfe an Personen mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid und Wegweisungsentscheid nach Asylgesetzgebung (RRB 2007/2002)

Regierungsratsbeschluss  vom 24.Juni 2013 Nr. 2013/1224 betreffend  Sozialhilfe: Richtlinien über die Nothilfe an Personen mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid und Wegweisungsentscheid nach Asylgesetzgebung; Anpassung von Ziffer 3.9, Buchstabe a der Richtlinien (Änderung RRB Nr. 2007/2002 vom 27. November 2007) (RRB 2013/1224)

Erläuterungen

1. Definition Nothilfe

Gemäss Art. 12 BV besteht ein Recht auf Hilfe in Notlagen. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht gilt auch für ausländische Staatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Die Ursachen der Notlage sind unerheblich. Nothilfe gewährleistet Obdach, Nahrung, Kleidung und die medizinische Notfallversorgung. Auf darüberhinausgehende Hilfe besteht kein Anspruch.

2. Personenkreis

Bei der Unterstützung von Personen mit Nothilfe sind folgende Personengruppen zu unterscheiden:

2.1.      Rechtskräftig weggewiesene Personen aus dem Asylbereich:

Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31]). Sie haben lediglich Anspruch auf Nothilfe, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Ebenfalls nur Anspruch auf Nothilfe haben Personen aus dem Asylbereich während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch; Art. 82 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird. Details zum Umfang der Nothilfe und zur Zuständigkeit siehe unter "Sonderregelung Asyl".

2.2.      Übrige Ausländerinnen und Ausländer ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz:

  • Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne hängiges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung
  • Personen mit rechtskräftig abgelehntem Gesuch und abgelaufener Ausreisefrist
  • Personen, deren Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung hängig ist, die aber den Entscheid im Ausland abwarten müssen.

2.3.      Personen in der Regelsozialhilfe
Der Grundbedarf kann bei Pflichtverletzungen bis zu 30% gekürzt werden. Bei wiederholten, schweren Pflichtverletzungen kann auf Nothilfe herabgesetzt werden (§ 93 Abs. 1 Bst. a SV). Die Bemessung der Sozialhilfe entspricht den Regelungen im Asylbereich.

3. Verfahren

3.1.      Rechtskräftig weggewiesene Personen aus dem Asylbereich:

siehe "Sonderregelung Asyl"

3.2.      Ausländer/-innen ohne Aufenthaltsberechtigung und Personen in der Regelsozialhilfe

Die Zuständigkeit für diese Personengruppen liegt bei den Sozialregionen. Das Verfahren entspricht jenem in der Regelsozialhilfe.

4. Umfang der Nothilfe

Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten kantonalen Unterkünften gewährt und mit Ausnahme des Grundbedarfs in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Der Leistungskatalog der Nothilfe im Asylwesen richtet sich nach den Regierungsratsbeschlüssen RRB 2007/2002 und RRB 2013/1224. Es wird empfohlen, auch in der Regelsozialhilfe grundsätzlich auf die in diesen RRB aufgeführten Unterstützungsansätze abzustellen:

Haushaltsgrösse

Geldbetrag / Unterstützungseinheit

Geldbetrag / Person

1 Person

9.00

9.00

2 Personen

16.00

8.00

3 Personen

21.00

7.00

jede weitere Person

+ 7.00

7.00

Sonderregelungen Asyl

1.         Zuweisung des Bundes an die Kantone

Der Bund weist Asylsuchende, die unter den Sozialhilfestopp fallen, den Kantonen zu, soweit sie nicht bereits einem Kanton zugewiesen worden sind. Diese müssen sich um die Ausschaffung der Betroffenen bemühen und sind für die Ausrichtung allfällig notwendiger Nothilfe zuständig. Der Bund richtet den Kantonen dafür eine einmalige Pauschale pro negativen Asylentscheid bzw. pro Nichteintretensentscheid aus.

2.         Grundsatz: Zuständigkeit des Amtes für Gesellschaft und Soziales

Für die Ausrichtung von Nothilfe an Personen mit einem Nichteintretensentscheid und an rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, welche dem Kanton Solothurn zugewiesen wurden, ist grundsätzlich das Amt für Gesellschaft und Soziales zuständig. Die Nothilfe wird in der Regel in einer kantonalen Asylunterkunft gewährt.

3.         Ausnahme: Verbleiben in der Gemeinde

In Härtefällen (gesundheitliche Gründe, schulpflichtige Kinder) kann das Amt für Gesellschaft und Soziales den Verbleib in einer Gemeinde erlauben. Auch in diesen Fällen wird lediglich Nothilfe ausgerichtet.

4.         Prozess Sozialhilfestopp

Personen mit einem rechtskräftigen Negativentscheid sind ausreisepflichtig und haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Wenn eine Notlage nachgewiesen ist, werden sie bis zur Ausreise mit Nothilfe unterstützt.

Im Einzelfall informiert das AGS die Wohngemeinde über den rechtskräftigen Negativentscheid. Die zuständige Sozialhilfebehörde verfügt in der Folge den Ausschluss aus der Sozialhilfe und fordert die Betroffenen auf, die Asylunterkunft zu verlassen. Gleichzeitig werden die Betroffenen über die Möglichkeit informiert, beim AGS eine Notlage geltend zu machen und Nothilfe zu beantragen. Wenn das AGS eine Notlage feststellt, werden die betroffenen Personen in eine kantonale Kollektivunterkunft aufgenommen und mit Nothilfe unterstützt. Bei Vorliegen eines Härtefalls (gesundheitliche Gründe, schulpflichtige Kinder) kann die kommunale Sozialhilfebehörde beim AGS beantragen, dass die betroffenen Personen in der Gemeinde bleiben können. Wenn das Gesuch bewilligt wird, werden die Betroffenen bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde mit Nothilfe unterstützt.

5.         Umfang der Nothilfe

Die Nothilfe umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten kantonalen Unterkünften gewährt und mit Ausnahme des Grundbedarfs in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Der Leistungskatalog richtet sich nach den Regierungsratsbeschlüssen RRB 2007/2002 und  RRB 2013/1224.