medizinische Sonderleistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Die wirtschaftliche Hilfe stellt unter anderem auch die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung sicher. Die medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung sichergestellt. In gewissen Fällen kann es jedoch angezeigt sein, durch die obligatorische Krankenversicherung nicht gedeckte medizinische Sonderleistungen zu übernehmen. Es geht hier um krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen, welche nach SKOS-Richtlinien C.6.5 zu übernehmen sind, wenn sie im konkreten Einzelfall sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind. Der Entscheid darüber steht weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde.

2. Medizinische Sonderleistungen

Zu den medizinischen Sonderleistungen gehören alle Behandlungen, Kuren, Therapien, Medikamente etc., welche von der obligatorischen Krankenversicherung nicht oder nicht vollständig übernommen werden.

Beispiele:

  • Komplementär- oder Alternativmedizin
  • Psychotherapien, die nicht von einem Arzt oder auf ärztliche Anordnung durchgeführt werden
  • Behandlung von Suchterkrankungen.

Bei der Klärung, ob eine solche Leistung zu übernehmen ist, hat die Sozialbehörde die Notwendigkeit und den Nutzen der beantragten Leistung zu prüfen. Dazu hat sie den Sachverhalt abzuklären und gegebenenfalls Fachleute namentlich zur Klärung von medizinischen Fragen beizuziehen. Sie kann die Übernahme von Kosten ganz oder teilweise verweigern, wenn die beantragte Behandlung nicht erforderlich ist oder sie eine vertretbare günstigere Alternative anzubieten vermag. Im letzteren Fall muss die angebotene Alternative allerdings geeignet sein, das bestehende Problem angemessen anzugehen. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die in Frage stehenden Leistungen von dritter Seite übernommen werden.

Will eine unterstützte Person eine medizinische Sonderleistung in Anspruch nehmen, hat sie vorgängig bei der Sozialbehörde um Kostengutsprache zu ersuchen. Die Sozialhilfe hat dabei die Möglichkeit, Sinn und Nutzen der beantragten krankheits- und behinderungsbedingten Sonderleistungen durch eine von ihr bezeichneten medizinischen Fachperson prüfen zu lassen (neuen § 148 Abs. 2 Bst. f SG).

Sonderregelungen Asyl

Keine.