Umzugskosten
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Bei einem Wegzug hat das bisherige Sozialhilfeorgan für den ersten Monat am neuen Wohnort folgende Kosten zu decken:
- Grundbedarf für den Lebensunterhalt bzw. im für die Haushaltsgrösse geltenden Umfang
- Umzugskosten unter Vorbehalt von § 93 Bst. f SV
- erster Monatsmietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten
- sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände,
Bei dieser Regelung geht es einerseits darum, der unterstützten Person genügend Zeit zu geben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen. Andererseits soll dem neuen Sozialhilfeorgan ermöglicht werden, die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festzusetzen. Bei einem Wegzug aus der Gemeinde ist im Interesse aller Beteiligten also eine frühzeitige Information und Klärung zwischen den jeweiligen Sozialdiensten erwünscht. Insbesondere sollte das bisherige Sozialhilfeorgan auch abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert ist.
2. Zu den einzelnen Kosten
2.1. Grundbedarf für den Lebensunterhalt
Grundsätzlich ist bei einem Wegzug der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für den Monat nach Wegzug auszurichten. Wurde also der Grundbedarf für den Lebensunterhalt schon vor dem Umzug rechtskräftig gekürzt, so ist er für den Wegzugsmonat im gleichen, d.h. gekürzten Umfang auszurichten. Im Übrigen ist die Sozialhilfe den neuen Gegebenheiten anzupassen. Der Umzug kann dazu führen, dass neue situationsbedingte Leistungen notwendig werden, andere hingegen wegfallen.
Beispiele für eine Anpassung des Grundbetrages für den Lebensunterhalt sind der Wegzug einer Person, die zuvor in einer Wohngemeinschaft gelebt hat und neu allein eine Wohnung bezieht (oder umgekehrt), oder der Bezug einer eigenen Wohnung durch eine Person, welche zuvor in einer Klinik war.
2.2. Umzugskosten
Unter den Begriff Umzugskosten fallen etwa Auslagen wie die Miete eines Lieferwagens. Die Kosten für professionelle Umzugsunternehmungen werden nur in begründeten Ausnahmefällen übernommen (§ 93 Abs. 1 Bst. f SV). Welche übrigen Kosten im Zusammenhang mit einem Umzug zu übernehmen sind, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Die Ausrichtung solcher Leistungen steht im Ermessen der Sozialbehörde, welche insbesondere über die Notwendigkeit der geltend gemachten Auslagen zu entscheiden hat. Zu beachten ist dabei in diesem Zusammenhang, dass Sozialhilfe angemessen sein soll, was bedeutet, dass unterstützte Personen materiell nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien A.3). Diesem Prinzip ist Rechnung zu tragen beim Entscheid, ob eine bestimmte Auslage im Zusammenhang mit dem Umzug als situationsbedingte Leistung übernommen wird.
Von Sozialhilfebeziehenden wird erwartet, dass sie selbstständig und ohne Hilfe von professionellen Unternehmen umziehen (SKOS-Richtlinien C.6.6 Abs. 2). Ist es einer unterstützten Person möglich, den Umzug alleine oder mit Hilfe von Freunden und Bekannten zu bewerkstelligen, muss die Sozialbehörde die Kosten für ein beauftragtes Umzugsunternehmen nicht finanzieren. Anderenfalls würde eine Besserstellung gegenüber nicht unterstützten Personen vorliegen, welche sich die entsprechenden Auslagen nicht leisten können und deshalb die unentgeltliche Hilfe Dritter in Anspruch nehmen müssen. In besonderen Fällen können aber die Kosten für Hilfestellung beim Umzug übernommen werden. Die Auslagen für ein Mietfahrzeug für den Transport werden in der Regel übernommen (SKOS-Richtlinien C.6.6 Abs. 2).
Wegen des Gebots der rechtsgleichen Behandlung sind Umzugskosten, soweit die Voraussetzungen für eine Kostentragung gegeben sind, nicht nur bei einem Wegzug aus der Sozialregion, sondern auch bei Umzügen innerhalb der bisherigen Sozialregion zu übernehmen.
2.3. Erster Monatsmietzins
Der erste Monatsmietzins und die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten sind zu übernehmen, jedenfalls bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten.
Zieht eine unterstützte Person eigenmächtig und freiwillig in eine zu teure Wohnung, obwohl sie weiss, dass der Mietzins über den am neuen Wohnort geltenden Mietzinsrichtlinien liegt, ist nur der ortsübliche Mietzins auszurichten. Es handelt sich hier nicht um eine Leistungskürzung, sondern um die Sanktionierung eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinn von § 93 Abs. 1 Bst. b SV.
2.4. Einrichtungsgegenstände
Zu übernehmen sind im Weiteren die Kosten für Einrichtungsgegenstände, die sofort
erforderlich sind. Welche Einrichtungsgegenstände sofort zur Verfügung stehen müssen, ist im Einzelfall anhand der konkreten Situation zu entscheiden. Dazu können z.B. ein Bett, ein Tisch, Stühle und ein Schrank zählen. Aktuell werden dürften solche Auslagen ausschliesslich bei vormals obdachlosen Personen oder Personen, die zuvor ein möbliertes Zimmer gemietet haben.
Sonderregelungen Asyl
Sozialhilfeabhängige Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Asylsuchende können nicht frei über ihren Wohnsitz bestimmen. Finanziell unabhängige Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Asylsuchende können ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen.
Bei Personen, die als Flüchtlinge (B oder F Ausweis) anerkannt werden und aus einem Durchgangszentrum in eine eigene Wohnung in der Sozialregion umziehen, gibt es keinen Übergangsmonat. Die Sozialregion übernimmt ab dem ersten Monat alle Kosten.