Urlaub und Erholung
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
Im Kanton Solothurn können Kosten für Erholungsaufenthalte nicht über die Sozialhilfe finanziert werden (§ 93 Abs. 1 Bst. l SV).
Für die Finanzierung von Urlaub und Erholungsaufenthalten können allenfalls Fonds und Stiftungen beigezogen werden. Der jeweiligen Situation entsprechend, sind Anpassungen bei der Höhe des Grundbedarfs vorzunehmen.
Sonderregelungen Asyl
Keine.