Nichteintreten auf Gesuch und Abschreibung
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Nichteintreten auf Gesuch
1.1. Eintretensvoraussetzungen
Damit die Sozialbehörde das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe behandeln kann, muss sie einerseits sachlich und örtlich zuständig sein. Andererseits müssen auch die Unterlagen vorliegen, die die Behörde benötigt, damit sie das Gesuch inhaltlich prüfen kann.
1.2. Nichteintreten auf Gesuch bei fehlendem Bedürftigkeitsnachweis
Der Anspruch auf Sozialhilfe setzt Bedürftigkeit voraus. Damit diese geprüft werden kann, müssen verschiedene Unterlagen zwingend vorliegen. Erfüllt die betroffene Person trotz Mahnung in pflichtwidriger Weise ihre diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nicht und kann deshalb ihr Anspruch nicht geprüft werden, ist in der Regel ein Nichteintretensentscheid zu erlassen. Hinweis: Bei der Auflage, mit welcher die betroffene Person unter Androhung der Konsequenzen aufgefordert wird, die notwendigen Unterlagen offenzulegen, handelt es um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung. Sie kann erst im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid angefochten werden.
2. Abschreibung des Verfahrens
Fällt während der Abklärungsphase eine wesentliche Voraussetzung für die Behandlung des Gesuchs dahin, kann das Verfahren abgeschrieben werden. In der Regel handelt es sich dabei um eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Sozialversicherungsleistung rückwirkend ab Gesuchstellung eingeht, bevor das erste Mal wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde. In diesem Fall ist die betroffene Person aufgrund der veränderten Verhältnisse nicht mehr bedürftig und die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit ist nachträglich weggefallen. Eine Abschreibung zufolge Rückzugs des Gesuchs wird dann gemacht, wenn die betroffene Person während der Abklärungsphase ihr Gesuch zurückzieht, weil sie feststellt, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Anspruch auf Sozialhilfe begründen.
3. Form von Nichteintretens- und Abschreibungsverfügung
Sowohl eine Nichteintretens- als auch eine Abschreibungsverfügung sind formelle Entscheide, die den im Verwaltungsrecht geltenden Formvorschriften unterworfen sind. Sie sind damit anfechtbar, müssen entsprechend begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen werden. Sie sind rein prozessualer Natur und machen keine Aussage über die materiellen Verhältnisse der betroffenen Person. Während im ersten Fall die materiellen Verhältnisse nicht geprüft werden (weil wesentliche Unterlagen fehlen, oder gar nicht erst zu prüfen sind, weil die örtliche oder sachliche Zuständigkeit nicht gegeben ist) wird im Fall der Abschreibung eine weitere Prüfung hinfällig, weil sich die Umstände geändert haben. Die Begründung beschränkt sich deshalb auf diejenigen Ursachen, die zu einem Nichteintreten oder zu einer Abschreibung geführt haben.
4. Abgrenzungsfragen
Wurden die Unterlagen vollständig eingereicht, sind aber die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben, weil z.B. die Einnahmen höher sind als der Bedarf oder ein den Vermögensfreibetrag übersteigendes Vermögen zuerst aufgebraucht werden muss, muss auf das Gesuch zwar eingetreten werden, es wird jedoch abgelehnt. Ebenfalls ein materieller Entscheid muss gefällt werden, wenn zwar nicht alle Unterlagen vorliegen, der Sachverhalt aber genügend klar ist, dass das Gesuch inhaltlich behandelt werden kann.
Sonderregelungen Asyl
Keine.