Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Grundsätzliches

Die Sozialhilfe wird vom Sozialdienst in der Regel auf das Konto der anspruchsberechtigten Person überwiesen. Nur in begründeten Fällen, d.h. wenn jemand mit der Einteilung des Geldes überfordert ist oder (noch) kein Konto hat, kann die Unterstützung ratenweise in bar ausbezahlt oder können Rechnungen direkt beglichen werden.

Auf die verschiedenen Formen der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe wird nachfolgend näher eingegangen.

2. Überweisung, Check und Bargeldauszahlung

2.1.      Überweisung

Da die Sozialhilfe die betroffene Person in keiner Art und Weise in ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit einschränkt, wird im Normalfall die wirtschaftliche Hilfe auf ihr Konto überwiesen. Es wird den Betroffenen dadurch eine selbständige und eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Lebensführung zugestanden und der Zielsetzung der Förderung oder Erhaltung der Selbständigkeit Rechnung getragen. Die Überweisung der wirtschaftlichen Hilfe auf das Bank- oder Postkonto der betroffenen Person erfolgt nicht nur aus verfahrensökonomischen Überlegungen und aus Gründen der Diskretion, sondern auch deshalb, weil Häufigkeit und Art der mit der wirtschaftlichen Hilfe verbundenen Beratung oder Betreuung nicht vom Auszahlungsmodus abhängig sind. Somit ist es normalerweise nicht erforderlich, dass der Unterstützungsbetrag beim Sozialdienst oder einer anderen Gemeindestelle abgeholt wird. Für Personen, bei denen die Gefahr der Zweckentfremdung nicht besteht, soll die bargeldlose Überweisung Standard sein.

2.2.      Bargeldauszahlung oder Check

Eine Bargeldauszahlung oder eine Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe per Check kann sich dann als notwendig erweisen, wenn die betroffene Person (noch) über kein Bank- oder Postkonto verfügt. In solchen Fällen ist es in der Regel sinnvoll, die betroffene Person aufzufordern, ein Konto zu eröffnen. Dies ist auch im Hinblick auf eine mögliche berufliche Integration anzustreben. Weiter kann es im Rahmen einer engen Begleitung und insbesondere, wenn eine missbräuchliche Verwendung der Mittel wahrscheinlich ist, angezeigt sein, ratenweise Barauszahlungen (z.B. wöchentlich) zu tätigen.

3. Abgabe von Gutscheinen, Naturalien und Direktzahlung an Dritte

3.1.      Grundsätze

Wenn es die besondere Situation im Einzelfall rechtfertigt, kann die wirtschaftliche Hilfe auch auf andere Weise erbracht werden. Darunter fallen Direktzahlungen an Dritte und die Abgabe von Naturalien und Gutscheinen. Diese Massnahmen bedürfen einer konkreten Begründung der Notwendigkeit im Einzelfall. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die anspruchsberechtigte Person keine Gewähr für die zweckentsprechende Verwendung der Sozialhilfeleistungen bietet. Bestimmte Personengruppen generell von der bargeldlosen Überweisung oder generell von Geldleistungen auszuschliessen ist nicht statthaft.

3.2.      Gutscheine

Besondere Umstände, die eine Abgabe von Gutscheinen erlauben, liegen in der Regel nur bei einmaligen Leistungen vor. Häufigste Beispiele sind

  • Mahlzeitengutscheine
  • Gutscheine für die Übernachtung in einer Notschlafstelle
  • Einkaufsgutscheine (z.B. Migros, Coop, Volg) als kurzfristige Hilfeleistung im Rahmen der Notfallhilfe (siehe auch Kapitel "Notfallhilfe") oder am Anfang der Abklärungsphase, um einer akuten Notlage zu begegnen.

3.3.      Sachleistungen

Die Abgabe von Sachleistungen wie Kleider, Möbel oder Lebensmittel ist im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe bedeutungslos geworden. Neben der Tatsache, dass die Abgabe von Sachleistungen anstelle von Geldzahlungen sehr rasch diskriminierend wirken kann und mit dem Grundsatz der Dispositionsfreiheit der Betroffenen in Widerspruch steht, rechtfertigt sich eine solche auch aus ökonomischer Sicht kaum, müssten hierfür doch Infrastrukturen wie Lagerräume unterhalten und finanziert werden. Eine Bedeutung kommt der Abgabe von Sachleistungen lediglich noch in der Nothilfe zu.

3.4.      Direktüberweisung an Dritte (ohne Kostengutsprache)

Auch eine Direktüberweisung an Dritte setzt voraus, dass die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die betroffene Person nicht gewährleistet ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Schwierigkeiten mit der Einteilung der Mittel hat oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die notwendigen Anschaffungen von den wünschenswerten zu unterscheiden. Ein konkreter Anhaltspunkt ist beispielsweise dann gegeben, wenn die betroffene Person selber darlegt, dass sie Schwierigkeiten dieser Art hat oder wenn sie schon einmal Mittel zweckentfremdet hat. In der Praxis dürfte eine Direktüberweisung am häufigsten bei Mietzinsen oder bei Rechnungen für medizinische Leistungen vorkommen.

3.5.      Kostengutsprachen zur Sicherung Leistungen Dritter

Ebenfalls um eine Form der wirtschaftlichen Hilfe handelt es sich bei Kostengutsprachen des Sozialdienstes für die Leistungen Dritter. Sowohl direkte Kostengutsprachen wie auch subsidiäre Kostengutsprachen werden bei Fälligkeit vom Sozialdienst direkt an den Leistungserbringer überwiesen.

Sonderregelungen Asyl

Die Grundsätze betreffend die Art der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen gelten generell auch im Asylbereich. In der Praxis kommt es insbesondere bei neu in eine Gemeinde zugewiesenen Personen zu Beginn der Unterstützung häufiger vor, dass die Unterstützung in bar und in einer kürzeren zeitlichen Kadenz ausbezahlt wird. Generell sollte aber von Beginn weg darauf geachtet werden, dass die betroffenen Personen ein Post- oder Bankkonto einrichten, damit die Leistungen bargeldlos überwiesen werden können. In der Praxis bietet sich das Einrichten eines Kontos bei der Post an, da bei vielen Banken keine Konten für Personen aus dem Asylbereich eröffnet werden können. Wegen dem Grundversorgungsauftrag der Post können bei der PostFinance alle Privatpersonen ein Konto eröffnen.

Art. 82 Abs. 3 AsylG sieht vor, dass die Unterstützung für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen auszurichten ist. Da die solothurnischen Sozialregionen auf bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgerichtet sind, der Aufwand deutlich geringer und die Dispositionsfreiheit der sozialhilfebeziehenden Personen grösser ist, hat sich die Auszahlung der Unterstützung in Form von Geldleistungen im Kanton Solothurn auch im Asylbereich etabliert.

Die Wohnkosten werden bei (kollektiven) Asylunterkünften in der Regel vom Sozialdienst direkt beglichen, da die Wohnungen auch von der Gemeinde oder vom Sozialdienst selber gemietet oder zur Verfügung gestellt werden.