Fallarten in Bezug auf KVG-Prämie

Erläuterungen

1. Allgemeines

1.1.      Anspruch Prämienverbilligung

Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Richtprämie. Die Prämienverbilligung in der Höhe der kantonalen Richtprämie wird von der Ausgleichskasse direkt die Krankenversicherung ausbezahlt (§ 71 Abs. 3 SV i.V.m. § 90 SG). 

1.2.      Zuzug aus einem anderen Kanton

Sozialhilfebeziehende haben nur Anspruch auf Leistungen der kantonalen Prämienverbilligung, wenn sie am 1. Januar des Anspruchsjahrs Wohnsitz im Kanton Solothurn hatten (§ 87 Abs. 1 Bst. b SG). Bei einem unterjährigen Zuzug richtet sich daher der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den Richtlinien des Wohnsitzkantons am 1. Januar des Anspruchsjahrs und wird bis Ende Jahr auch von diesem Kanton bezahlt. In diesen Fällen wird der KVG-Prämienbetrag, der nicht durch die IPV gedeckt ist, über die Sozialhilfe getragen. Der IPV-Anspruch beim ehemaligen Wohnort wird von der Sozialregion als subsidiärer Anspruch abgeklärt und nötigenfalls durchgesetzt. Bei weiterhin bestehender Sozialhilfeabhängigkeit besteht ab dem Folgejahr ein Anspruch auf IPV in der Höhe der kantonalen Richtprämie gem. § 71 Abs. 3 SV.

2. Meldungen Sozialhilfebeziehende an die AKSO

An- und Abmeldungen bezüglich Prämienverbilligung können von den Sozialregionen online selbständig erfasst werden (Connect). Der Unterstützungsbeginn und der Fallabschluss können laufend direkt in diesem Programm eingegeben werden. 

3. Unterscheidung zwischen Sozialhilfefällen und IPV-Fällen

3.1 Ordentliche Sozialhilfe

Es besteht Anspruch auf Sozialhilfe inklusive Gesundheitskosten für Franchise, Selbstbehalt und KVG-Prämien. Die Differenz zwischen Richtprämie und KVG-Prämie wird vom Sozialdienst übernommen. Der Fall wird dem AGS gemeldet. Der Fall wird ebenfalls in die BFS-Statistik aufgenommen.

3.2 Anspruch auf Gesundheitskosten inklusive Franchise und Selbstbehalt

Es besteht nur Anspruch auf die Kostenübernahme von Franchise, Selbstbehalt und KVG-Prämie. Der Fall wird dem AGS entsprechend dem zuständigen Fachgebiet gemeldet. KVG-Differenzen, Franchise und Selbstbehalt werden über die Sozialhilfe übernommen. Der Fall wird ebenfalls in die BFS-Statistik aufgenommen.

3.3 Anspruch auf Differenz zwischen KVG-Prämie und bewilligtem maximal KVG-Betrag

Wenn eine Person grundsätzlich nur Anspruch auf die Übernahme der KVG-Prämie hat, muss zusätzlich geprüft werden, ob die Person die Differenz zwischen der kantonalen Richtprämie und dem maximalen KVG-Betrag finanzieren kann. Kann die Person die Differenz selbst finanzieren, wird ein IPV-Fall geführt. Kann die Person die Differenz nicht finanzieren, wird diese über die Sozialhilfe finanziert und ein Sozialhilfefall geführt. 

3.4 IPV-Fälle

Fälle, in denen via Sozialregion ein IPV-Antrag gestellt wird, weil die Person Anspruch auf IPV hat, in denen aber vom Sozialdienst keine Buchung gemacht wird, sind IPV-Fälle. Sobald eine Buchung stattfindet, muss der Fall dem AGS als Sozialhilfefall gemeldet werden. Reine IPV-Fälle müssen dem AGS nicht gemeldet werden. Sie werden auch nicht in der BFS-Statistik geführt. 

Sonderregelungen Asyl

Sozialhilfebedürftige Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer erhalten keine Prämienverbilligung. Sie sind während der Dauer des Sozialhilfebezugs via Kanton versichert, welcher auch die Prämien direkt begleicht. Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist sistiert und lebt erst auf, wenn sie als Flüchtling anerkannt werden oder keine Sozialhilfe mehr beziehen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für ganz oder teilweise sozialhilfebedürftige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer lebt 7 Jahre nach der Einreise in die Schweiz wieder auf.

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