Innerkantonal - Verfahren zur Festlegung der Zuständigkeit
Erläuterungen
Der Umgang mit Zuständigkeitskonflikten in der Sozialhilfe ist in der kantonalen Gesetzgebung nicht explizit geregelt. Können sich zwei solothurnische Gemeinden in einem Zuständigkeitskonflikt nicht einigen, wenden sie sich an das Amt für Gesellschaft und Soziales. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verfahren bei interkantonalen Zuständigkeitskonflikten.
Das Amt für Gesellschaft und Soziales überprüft bei Eingang des Begehrens um Festlegung der Zuständigkeit, ob über die Frage, welche Gemeinde die hilfesuchende Person bis zur Entscheidung des Verfahrens vorläufig zu unterstützen hat, eine vorsorgliche Anordnung getroffen werden muss. Ist dies der Fall, wird dies in der Anordnung über die vorläufige Unterstützungszuständigkeit festgelegt.
Sonderregelungen Asyl
Keine.