Hilfe in Notlagen

Erläuterungen

1.         Allgemeines

Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, werden von der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG; SR 142.31]). Sie haben lediglich Anspruch auf Hilfe in Notlagen, sofern sie sich in einer Notlage befinden. Ebenfalls nur Anspruch auf Hilfe in Notlagenhaben Personen aus dem Asylbereich während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG (Mehrfachgesuch; Art. 82 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird.

 

2.         Bemessung und Vollzug

Der Bund weist Asylsuchende, die unter den Sozialhilfestopp fallen, den Kantonen zu, soweit sie nicht bereits einem Kanton zugewiesen worden sind. Diese müssen sich um die Ausschaffung der Betroffenen bemühen und sind für die Ausrichtung allfällig notwendiger Hilfe in Notlagen zuständig.

Die Hilfe in Notlagen umfasst Unterkunft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizinische Notversorgung. In der Regel wird sie in dafür bezeichneten kantonalen Unterkünften gewährt und weitgehend in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Der Leistungskatalog der Hilfe in Notlagen, früher Nothilfe genannt, im Asylwesen richtet sich nach den Regierungsratsbeschlüssen RRB 2007/2002 und RRB 2013/1224.

Für die Ausrichtung von Hilfe in Notlagen an Personen mit einem Nichteintretensentscheid und an rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, welche dem Kanton Solothurn zugewiesen wurden, ist grundsätzlich das Amt für Gesellschaft und Soziales (AGS) zuständig. Die Hilfe in Notlagen wird in den dafür betriebenen Unterkünften gewährt.

In Härtefällen (gesundheitliche Gründe, schulpflichtige Kinder) kann das AGS den Verbleib in einer Gemeinde erlauben. Auch in diesen Fällen wird von den Sozialregionen ebenfalls lediglich Hilfe in Notlagen ausgerichtet.