Führen von IPV-Fällen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie. Ist die Prämie bei Personen, die neu Sozialhilfe beziehen, höher als die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt (§71 Abs.3 SV i.V.m. §90 SG). Die Prämienverbilligung wird von der AKSO direkt der Krankenversicherung ausbezahlt. Für weitere Informationen siehe Beitrag «Krankenversicherung: Prämienverbilligung und Übernahme». Die Krankenversicherungsprämien sind keine Leistungen der Sozialhilfe.
2. Auswirkungen auf die Sozialhilfe
In der Praxis der Sozialhilfe sind folgende Situationen zu unterscheiden:
2.1. Anspruch Sozialhilfe
Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs wird der Aufwand für die Krankenversicherungsprämien (KVG) bei den Aufwandpositionen angerechnet und der gesamte Aufwand wird den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt. Wenn dabei ein Fehlbetrag entsteht, der höher ist als die angerechneten KVG-Prämien, besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Die KVG-Prämien werden von der Ausgleichskasse zulasten der Prämienverbilligung übernommen und direkt der Krankenversicherung überwiesen.
2.2. Kein Sozialhilfeanspruch (IPV-Fälle)
Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs wird der Aufwand für die Krankenversicherungsprämien (KVG) bei den Aufwandpositionen angerechnet und der gesamte Aufwand wird den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt. Im Einzelfall kann dabei ein Fehlbetrag entstehen, welcher kleiner ist als die Summe der angerechneten KVG-Prämien. Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, hingegen aber Anspruch auf die volle Prämienverbilligung wie bei sozialhilfebeziehenden Personen. Die KVG-Prämien werden von der Ausgleichskasse zulasten der Prämienverbilligung übernommen und direkt der Krankenversicherung überwiesen.
2.3. Anspruch Gesundheitskosten bei IPV-Fällen
In IPV-Fällen kann zusätzlich ein Anspruch auf einmalige Leistungen der Sozialhilfe entstehen, wenn die betroffenen Personen wegen von der Sozialhilfe anerkannten Gesundheitskosten in eine Notlage geraten. Diese Auslagen werden über die Sozialhilfe abgerechnet.
3. Auswirkungen auf Meldewesen und Rechnungsführung
Bisher wurden insbesondere die IPV-Fälle in den Sozialregionen unterschiedlich geführt. Im Interesse einer einheitlichen Abwicklung der EDA-wirksamen Dossiers gelten bezüglich Meldewesen und für die Rechnungsführung folgende Regeln:
- Bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe läuft die Anmeldung für die IPV wie bis anhin über die Sozialregion und unter Angabe der AHV-Nummer und Sozialhilfenummer (AGS-Nummer) bei der AKSO.
- Bei IPV-Fällen wird das Dossier in einem eigenen, separaten «Fachgebiet IPV» eröffnet. Die Verantwortung für die Fallführung liegt bei der Sozialregion. Es wird kein Buchhaltungsdossier eröffnet, der Fall wird in der BFS-Statistik nicht erfasst und es wird keine EDA-Meldung getätigt. Auch in diesen Fällen geht die IPV-Anmeldung von der Sozialregion aus. Dabei muss keine AGS-Nummer mitgeschickt werden.
- Reduziert sich bei Personen mit Sozialhilfeanspruch der Bedarf so, dass nur noch Anspruch auf IPV besteht, wird das entsprechende Sozialhilfe-Fachgebiet abgeschlossen und das Abschlussdatum auf das Anspruchsende festgelegt. Weiter vorgegangen wird wie bei Personen, die ausschliesslich Anspruch auf IPV haben, wobei keine erneute IPV-Anmeldung nötig ist.
- Fallen bei IPV-Fällen Gesundheitskosten an und entsteht dadurch ein Anspruch auf Sozialhilfe, wird das Dossier im entsprechenden Sozialhilfe-Fachgebiet (wieder)eröffnet. Wie bei jeder Falleröffnung in der Sozialhilfe erfolgt die EDA-Meldung, die Eröffnung des Buchhaltungsdossiers und die Erfassung der BFS-Daten.
Dossier | Fachgebiet | Buchhaltung | BFS | EDA |
Anspruch Sozialhilfe | EDA Fachgebiet | gemäss Fachgebiet | Ja | Ja |
Anspruch nur IPV | eigenes Fachgebiet für Fallführung in der Sozialregion | kein Buchhaltungsdossier | Nein | Nein |
Abschluss Sozialhilfe und Anspruch IPV | EDA Fachgebiet abschliessen Eigenes Fachgebiet für Fallführung in der Sozialregion | gemäss Fachgebiet | Nein | Abschlussmeldung |
Sozialhilfeanspruch Gesundheitskosten auf Basis Überschussberechnung | EDA Fachgebiet neu eröffnen oder Wiederaufnahme | gemäss Fachgebiet | Ja | Ja |
Sonderregelungen Asyl
Sozialhilfebedürftige Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer erhalten keine Prämienverbilligung. Sie sind während der Dauer des Sozialhilfebezugs via Kanton versichert, welcher auch die Prämien direkt begleicht. Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist sistiert und lebt erst auf, wenn sie als Flüchtling anerkannt werden oder keine Sozialhilfe mehr beziehen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für ganz oder teilweise sozialhilfebedürftige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer lebt 7 Jahre nach der Einreise in die Schweiz wieder auf.