AHV-Vorbezug
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Voraussetzungen des AHV-Vorbezugs
Mit der 10. AHV-Revision wurde die Möglichkeit geschaffen, die Altersrente bereits höchstens zwei Jahre vor der Erreichung des ordentlichen Rentenalters zu beziehen. Dieser Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Die Einbusse kann – im Rahmen der Maximalleistungen – mit Zusatzleistungen aufgefangen werden, wobei zu beachten ist, dass während des Vorbezugs keine Kinderrenten ausgerichtet werden.
Männer können frühestens mit 63 Jahren einen AHV-Vorbezug beantragen. Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 können mit 62 Jahren einen AHV-Vorbezug beantragen. Ab dem Jahrgang 1970 gilt auch für Frauen der AHV-Vorbezug mit 63 Jahren. Ein Antrag auf Rentenvorbezug ist seit dem 01.01.2024 jederzeit auf Anfang des Folgemonats möglich (vgl. Art. 40 AHVG). Der Anspruch auf Rentenvorbezug kann nur für zukünftige Leistungen und nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Die Anmeldung zum Vorbezug muss durch die betroffene Person selbst erfolgen.
2. Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber Leistungen der AHV
Leistungen der AHV gehen grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Das gilt auch für den Rentenvorbezug. Grundsätzlich sollen unterstützte Personen zum Rentenvorbezug angehalten werden, so insbesondere langfristig Unterstützte, die auch bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden, und damit insgesamt keinen Nachteil erfahren werden. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen stellt die gesetzliche Ordnung sicher, dass nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird.
Sonderregelungen Asyl
Keine.