AHV-Vorbezug

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Voraussetzungen des AHV-Vorbezugs

Mit der 10. AHV-Revision wurde die Möglichkeit geschaffen, die Altersrente bereits höchstens zwei Jahre vor der Erreichung des ordentlichen Rentenalters zu beziehen. Dieser Vorbezug führt zu einer lebenslangen Kürzung der Rente. Die Einbusse kann – im Rahmen der Maximalleistungen – mit Zusatzleistungen aufgefangen werden, wobei zu beachten ist, dass während des Vorbezugs keine Kinderrenten ausgerichtet werden.

Der Anspruch auf Rentenvorbezug kann nur für ein oder zwei ganze Jahre und nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Das heisst, dass er spätestens bis zum Geburtsmonat (für das dem Geburtsmonat folgende Lebensjahr) geltend gemacht werden muss. Die Anmeldung zum Vorbezug muss durch die betroffene Person selber erfolgen.

2. Subsidiarität der Sozialhilfe gegenüber Leistungen der AHV

Leistungen der AHV gehen grundsätzlich der Sozialhilfe vor und sind im Budget der unterstützten Person vollumfänglich anzurechnen. Das gilt auch für den Rentenvorbezug. Grundsätzlich sollen unterstützte Personen zum Rentenvorbezug angehalten werden, so insbesondere langfristig Unterstützte, die auch bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werden, und damit insgesamt keinen Nachteil erfahren werden. Im Rahmen der Ergänzungsleistungen stellt die gesetzliche Ordnung sicher, dass nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird.

Sonderregelungen Asyl

Keine.