Steuern

Erläuterungen

1. Grundsatz

Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuer­rückstände bezahlt (vgl. SKOS-Richtlinien C.1 Erläuterung b).

Im Übrigen haben sozialhilfeabhängige Personen die Möglichkeit, eine Stundung (allenfalls verbunden mit einem Teilerlass) oder einen Steuererlass zu beantragen. Sie sind, soweit dies notwendig ist, bei der Stellung der betreffenden Gesuche zu unterstützen. Wichtig ist, dass der oder die Hilfesuchende bzw. die Sozialbehörde mit der zuständigen Steuerbehörde nach Erhalt der Steuerrechnung möglichst frühzeitig Kontakt aufnimmt. Dies sollte vor allfälligen Mahnungen geschehen. Sind solche bereits erfolgt, so muss man sich umgehend mit dem Steueramt in Verbindung setzen. Ein Gesuch um Stundung oder Erlass sollte gezielt bzw. nur dann gestellt werden, wenn gewisse Erfolgsaussichten vorliegen. Bestehen (in Grenzfällen) Zweifel, ob ein Erlass oder eine blosse Stundung möglich ist, so kann im selben Gesuch ein ganzer oder teilweiser Steuererlass sowie als Eventualbegehren, d.h. für den Fall, dass ein Erlass abgelehnt wird, eine Stundung beantragt werden.

2. Staats- und Gemeindesteuern

2.1.      Stundung

Nach § 181 Steuergesetz können Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden, wenn die fristgerechte Begleichung für die Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Solche Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder falls die Bedingungen, an die sie geknüpft worden sind, nicht erfüllt werden.

Wenn also gegen Hilfesuchende offene Steuerrechnungen bestehen, so können sie gegebenenfalls unter Mithilfe der Sozialbehörde beim zuständigen Steueramt ein Gesuch um Stundung stellen. Zu beachten ist dabei, dass trotz Stundung eine Verzugszinspflicht besteht.

Neben dem Hinweis darauf, dass Sozialhilfe bezogen wird und dem Antrag, bis wann um Stundung gebeten wird, sollte im Stundungsgesuch zugleich ein (realistischer) Zahlungsvorschlag gemacht werden (Höhe und Beginn der Ratenzahlungen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Ratenzahlungen so angesetzt werden, dass später nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen.

Ein Stundungsgesuch ist vor allem bei Personen angebracht, welche zusätzlich zu einem Erwerbseinkommen unterstützt werden und deren finanzielle Situation sich in absehbarer Zeit wieder bessern dürfte.

2.2       Erlass

Ist der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zu grosser Härte führen würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 182 Abs. 1 Steuergesetz).

Voraussetzung für einen Erlass bildet demnach eine Notlage, aufgrund welcher die Bezahlung der geschuldeten Steuern nicht oder nur unter Vorliegen von grosser Härte möglich ist

Sonderregelungen Asyl

Keine.