Steuern
Rechtsgrundlagen
Art. 59 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11)
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 (WPEG; SR 661)
Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV; SR 661.1)
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1. Dezember 1985 (Steuergesetz; BGS 614.11)
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern vom 28. Januar 1986 (BGS 614.12)
Erläuterungen
1. Grundsatz
Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt (vgl. SKOS-Richtlinien C.1 Erläuterung b).
Im Übrigen haben sozialhilfeabhängige Personen die Möglichkeit, eine Stundung (allenfalls verbunden mit einem Teilerlass) oder einen Steuererlass zu beantragen. Sie sind, soweit dies notwendig ist, bei der Stellung der betreffenden Gesuche zu unterstützen. Wichtig ist, dass der oder die Hilfesuchende bzw. die Sozialbehörde mit der zuständigen Steuerbehörde nach Erhalt der Steuerrechnung möglichst frühzeitig Kontakt aufnimmt. Dies sollte vor allfälligen Mahnungen geschehen. Sind solche bereits erfolgt, so muss man sich umgehend mit dem Steueramt in Verbindung setzen. Ein Gesuch um Stundung oder Erlass sollte gezielt bzw. nur dann gestellt werden, wenn gewisse Erfolgsaussichten vorliegen. Bestehen (in Grenzfällen) Zweifel, ob ein Erlass oder eine blosse Stundung möglich ist, so kann im selben Gesuch ein ganzer oder teilweiser Steuererlass sowie als Eventualbegehren, d.h. für den Fall, dass ein Erlass abgelehnt wird, eine Stundung beantragt werden.
2. Staats- und Gemeindesteuern
2.1. Stundung
Nach § 181 Steuergesetz können Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewährt werden, wenn die fristgerechte Begleichung für die Steuerpflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden ist. Solche Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder falls die Bedingungen, an die sie geknüpft worden sind, nicht erfüllt werden.
Wenn also gegen Hilfesuchende offene Steuerrechnungen bestehen, so können sie gegebenenfalls unter Mithilfe der Sozialbehörde beim zuständigen Steueramt ein Gesuch um Stundung stellen. Zu beachten ist dabei, dass trotz Stundung eine Verzugszinspflicht besteht.
Neben dem Hinweis darauf, dass Sozialhilfe bezogen wird und dem Antrag, bis wann um Stundung gebeten wird, sollte im Stundungsgesuch zugleich ein (realistischer) Zahlungsvorschlag gemacht werden (Höhe und Beginn der Ratenzahlungen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Ratenzahlungen so angesetzt werden, dass später nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen.
Ein Stundungsgesuch ist vor allem bei Personen angebracht, welche zusätzlich zu einem Erwerbseinkommen unterstützt werden und deren finanzielle Situation sich in absehbarer Zeit wieder bessern dürfte.
2.2 Erlass
Ist der Steuerpflichtige durch besondere Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der die Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse zu grosser Härte führen würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (§ 182 Abs. 1 Steuergesetz).
Voraussetzung für einen Erlass bildet demnach eine Notlage, aufgrund welcher die Bezahlung der geschuldeten Steuern nicht oder nur unter Vorliegen von grosser Härte möglich ist
3. Wehrpflichtersatzabgaben
Bei der Wehrpflichtersatzabgabe handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, die grundsätzlich nicht mit Sozialhilfegeldern zu finanzieren, sondern aus dem Grundbedarf zu bezahlen ist. Im Kanton Solothurn kann beim Amt für Militär und Bevölkerungsschutz ein Antrag auf Verlängerung der Zahlungsfrist, Ratenbewilligung, Erlass oder Teilerlass gestellt werden. Link zum Amt für Militär und Bevölkerungsschutz: Wehrpflichtersatzverwaltung - Amt für Militär und Bevölkerungsschutz - Kanton Solothurn
Ein Antrag sollte folgende Informationen enthalten:
- Grund für den Sozialhilfebezug
- Dauer des Bezuges
- Budget, in dem ersichtlich ist, ob es sich um eine volle- oder teil- Unterstützung handelt.
Personen die Sozialhilfe beziehen müssen in den meisten Fällen trotzdem den Mindestansatz von 400 Franken pro Jahr leisten. Ein vollständiger Erlass ist nur in seltenen Fällen möglich.
Bei einem erweiterten SKOS-Budget kann die Wehrpflichtersatzabgabe analog zur Schuldentilgung oder Steuerpflichten berücksichtigt werden, wenn eine Person nachweisen kann, dass sie abgabepflichtig ist und diesen Betrag regelmässig leistet.
Sonderregelungen Asyl
Keine.