Zahn- und kieferorthopädische Behandlungen bei schulpflichtigen Minderjährigen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Schulzahnpflege und jährliche Untersuchung
Zweck der Schulzahnpflege ist, Zahnschäden und ihre Folgen durch vorbeugende Massnahmen zu verhindern. Das Gesundheitsgesetz sieht vor, dass die Gemeinden während der obligatorischen Schulzeit für regelmässige Schulzahnpflege sorgen (§48 Abs.2 GesG). Die Kosten der vorbeugenden Zahnpflege und der jährlichen, obligatorischen Reihenuntersuchungen werden durch die Gemeinde getragen. Die Einzelheiten zur Schulzahnpflege werden von den Gemeinden in einem Reglement geregelt.
Unter den Begriff Reihenuntersuchung fallen sowohl das geschlossene Erscheinen der Kinder und Jugendlichen bei der Schulzahnärztin oder beim Schulzahnarzt als auch das individuelle Aufbieten der schulpflichtigen Kinder und Jugendlichen durch die Schulzahnärztin oder den Schulzahnarzt.
Reihenuntersuchungen, die nicht durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin durchgeführt werden, müssen die Erziehungsberechtigten selber bezahlen.
2. Zahnärztliche Behandlungen
Die Kosten der durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin durchgeführten Behandlungen sind von den Erziehungsberechtigten entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und der Anzahl der Kinder teilweise oder ganz zu übernehmen. In den Reglementen zur Schulzahnpflege legen die Gemeinden die Höhe der Beitragsleistungen der Erziehungsberechtigten fest. Einzelne Gemeinden leisten keine Beiträge an die Kosten der zahnärztlichen Behandlung.
Bei schulzahnärztlichen Behandlungen kommt der Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV zur Anwendung. Es ist Kindern aus Familien, die Sozialhilfe beziehen, zuzumuten, die Dienstleistungen des Schulzahnarztes oder der Schulzahnärztin zu nutzen. Kostengutsprachegesuche für Behandlungen bei privaten Zahnärzten sind von der Sozialbehörde im Normalfall abzulehnen.
Der für die Eltern verbleibende Anteil der Rechnung wird bei Bedürftigkeit der Familie durch die Sozialhilfe übernommen. Dabei handelt es sich um grundversorgende situationsbedingte Leistungen.
Gemäss Sozialverordnung § 93 Abs. 1 Bst. c kann bei nicht schmerzstillenden Behandlungen generell ein Selbstbehalt von maximal 10% pro Person und abschliessender Behandlung erhoben werden. Die Kosten von nicht schmerzstillenden Massnahmen dürfen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten übernommen werden. Fallen für die Sozialhilfe Kosten von über 1'000 Franken an, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes oder einer Vertrauenszahnärztin einzuholen. Vor planbaren Zahnarztbehandlungen ist generell ein Kostenvoranschlag einzuholen. Der Schulzahnarzt respektive die Schulzahnärztin kann zugleich der Vertrauenszahnarzt sein.
3. Kieferorthopädische Behandlungen
Beim Entscheid über die Gewährung von Beiträgen an kieferorthopädische Behandlungen können die Gemeinden auf die Empfehlung der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte der Schweiz (VKZS) zur Kieferorthopädie und Zahnstellungskorrekturen bei Kindern unter 18 Jahren abstellen.
An diesen Richtlinien können sich auch die Sozialbehörden halten. Bei zwingenden und notwendigen Behandlungen (Grad 4 und 3) ist Kostengutsprache durch die Sozialbehörde angezeigt. Notwendige Behandlungen dienen der Vermeidung fehlerhafter Entwicklungen und Verhinderung von Zuständen, die das Zahn- und Kausystem langfristig gefährden. Wenn die Behandlung wegen einem Geburtsgebrechen notwendig ist, muss die Leistungspflicht der IV geprüft werden.
Sonderregelungen Asyl
Personen in der Nothilfe haben gemäss RRB 2007/2002 vom 27. November 2007 lediglich Anspruch auf Notfallbehandlungen.
Praxishilfen
- VKZS_F_Kieferorthopaedie_Zahnstellungskorrekturen.pdf (pdf, 370 KB)