Massnahmen Kinder und Jugendliche
Die Unterbringungs- und Betreuungskosten in anderen Institutionen der Jugend- und Kinderhilfe sind im Rahmen der Unterhaltspflicht grundsätzlich von den Eltern zu tragen. In der Regel ist dies nicht möglich, und die Kosten werden von der Sozialhilfe übernommen. Dies gilt sowohl für die Fremdplatzierungen, die im Einvernehmen mit den sorgeberechtigten Eltern erfolgen und insbesondere auch für Platzierungen, welche durch die Kindesschutzbehörde (KESB) angeordnet werden. Das Kapitel beinhaltet die Regelungen zur Finanzierung verschiedener Platzierungsformen.