Ausserkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Eine ausserkantonale Platzierung liegt vor, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher bzw. eine Jugendliche in ein Kinder- oder Jugendheim platziert wird, welches nicht im Kanton liegt, in welchem das Kind oder der bzw. die Jugendliche seinen bzw. ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.

Ausserkantonale Platzierungen werden z.B. notwendig, wenn im zivilrechtlichen Wohnkanton kein geeignetes oder innert nützlicher Distanz zum Wohnort erreichbares Angebot vorhanden ist oder wenn aus Gründen des Kindesschutzes ein Verlassen des bisherigen Umfeldes angebracht erscheint. Bei einer Platzierung muss immer das Kindeswohl die oberste Leitlinie sein. Kantonsgrenzen dürfen daher kein Hindernis sein. Ein offenes Angebot, welches die Nutzung ausserkantonaler Einrichtungen ermöglicht, setzt aber voraus, dass gerechte Regeln für die gegenseitige Kostenübernahme aufgestellt und eingehalten werden.

Per 1. Januar 2005 ist der Kanton Solothurn der IVSE in allen Bereichen beigetreten. Mit Bezug auf Kinder- und Jugendheime kommt der Bereich A der IVSE zur Anwendung. Davon erfasst werden stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort untergebracht worden sind (vgl. Art. 2 IVSE).

Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen von Einrichtungen, welche der IVSE unterstellt sind (Art. 32 IVSE). Diese Liste kann auf www.ivse.ch eingesehen werden.

2. Finanzierung

2.1.      Platzierung eines solothurnischen Kindes in eine ausserkantonale IVSE-Einrichtung

Die Abgeltung der Leistungen der Einrichtung setzt sich aus einem Subventionsteil (Versorgertaxen und Defizitüberschuss) und aus einem Beitrag der Unterhaltspflichtigen (BU) zusammen. Geregelt ist die Leistungsabgeltung in Art. 19 ff. IVSE. Der Betrag der Leistungsabgeltung wird durch die Kostenübernahmegarantie (KÜG) garantiert (Art. 26 f. IVSE).

Das ausserkantonale Kinder- oder Jugendheim stellt ein Gesuch für die Kostenübernahmegarantie bei der IVSE-Verbindungstelle des Standortkantons. Diese prüft das Gesuch und leitet es der IVSE-Verbindungsstelle des Kantons Solothurn weiter.

Im Kanton Solothurn übernimmt das Amt für Gesellschaft und Soziales die Funktion der IVSE-Verbindungsstelle. Im Bereich der Sonderschulungen liegt die Zuständigkeit beim Amt für Volksschule, welches auch die Kostenübernahmegarantie ausstellt. Ausserhalb der Sonderschulung werden die Fremdplatzierungskosten in der Regel von der Sozialhilfe getragen. Das AGS leitet die Kostenübernahmegarantie an die zuständige Sozialregion weiter, welche diese prüft und unterzeichnet. Die Rechnungsstellung durch das Heim erfolgt dann grundsätzlich direkt an die zahlungspflichtigen Stellen (vgl. Art. 25 IVSE).

Ab 2020 werden die durch Fremdplatzierungen von Minderjährigen entstehenden Sozialhilfekosten vom Kanton getragen. Bis zum Aufbau einer entsprechenden Fachstelle im AGS leisten die Sozialregionen weiterhin Kostengutsprache, bezahlen die Rechnungen und rechnen die Sozialhilfekosten gegenüber dem AGS ab.

Mit Bezug auf den Beitrag der Unterhaltspflichtigen hält Art. 22 Abs. 1 IVSE fest, dass dessen Höhe im Rahmen der IVSE den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen entspricht. Gemäss dem Kommentar zur IVSE liegt dieser Betrag zwischen Fr. 25.-- und Fr. 30.-- pro Tag. Nach Art. 25 IVSE stellt die Einrichtung den zahlungspflichtigen Stellen und Personen die jeweilige Leistungsabgeltung in Rechnung. Kommen die Eltern nicht selbst für den Beitrag der Unterhaltspflichtigen auf, hat die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz des Kindes hierfür Kostengutsprache zu leisten. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht in diesem Umfang gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde, d.h. auf den Unterstützungswohnsitz des Kindes, über. Sie kann die Eltern zur Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages anhalten und, falls keine Einigung zustande kommt, die Eltern auf Leistung eines entsprechenden Unterhaltsbeitrages einklagen (Art. 279 ZGB). Sind die Eltern nicht leistungsfähig, verbleibt die Kostentragung beim Unterstützungswohnsitz des Kindes.

Die Berechnung des Elternbeitrags richtet sich nach den Richtlinien der KESB, welche den Sozialregionen zur Verfügung stehen. Die Vorgaben der SKOS gelangen nicht zur Anwendung (§ 93 Abs. 1 Bst. m SV).

Dasselbe gilt für die Nebenkosten (z.B. Taschengeld, Kleider und Schuhe, Toilettenartikel). Entsprechend hat die Sozialbehörde am Unterstützungswohnsitz des Kindes auch hierfür Kostengutsprache zu leisten, wenn die Eltern nicht selbst für die Nebenkosten aufkommen (können).

Beiträge der Unterhaltspflichtigen und Nebenkosten, welche von der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden, können über den Lastenausgleich abgerechnet werden.

Als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären. Der Unterstützungswohnsitz des Kindes hat für die betreffenden Auslagen Kostengutsprache zu leisten und kann gegen die Eltern Unterhaltsklage erheben (Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 279 ZGB).

2.2.      Platzierung eines ausserkantonalen Kindes in einer solothurnischen IVSE-Einrichtung

Die Platzierungskosten werden ausserhalb der Sonderschulung von der Sozialhilfe getragen. Sämtliche Kosten (Platzierungs- und Nebenkosten) werden von der Sozialhilfe übernommen, soweit nicht die Eltern dafür aufkommen.

Für das dauernd fremdplatzierte Kind wird immer ein eigenes Dossier und eine eigene Buchhaltung geführt.

Als eigener Unterstützungsfall zu führen ist auch das nicht dauernd fremdplatzierte Kind, wenn sich die Eltern weigern, für die Beiträge der Unterhaltspflichtigen und für die Nebenkosten aufzukommen, obwohl sie dazu in der Lage wären. Der Unterstützungswohnsitz des Kindes hat für die betreffenden Auslagen Kostengutsprache zu leisten und kann gegen die Eltern Unterhaltsklage erheben (Art. 289 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 279 ZGB).

3. Platzierungen in nicht der IVSE unterstellten Einrichtungen

In der Regel werden Kinder und Jugendliche in Einrichtungen platziert, welche sich in ihrem zivilrechtlichen Wohnkanton befinden. Sind in einem konkreten Fall keine innerkantonalen und keine IVSE-anerkannten Einrichtungen, die den Bedürfnissen des Kindes entsprechen, vorhanden oder stehen keine entsprechenden Plätze zur Verfügung, muss das Kind gegebenenfalls in eine ausserkantonale, nicht IVSE-anerkannte Institution platziert werden. Bei Platzierungen in Einrichtungen, welche der IVSE nicht unterstehen, kommen die gleichen Finanzierungsregeln zur Anwendung.

Sind die Eltern nicht in der Lage, für die von ihnen zu tragenden Platzierungskosten selbst aufzukommen, sind die Kosten, soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe zu übernehmen.

Vor der Platzierung ist bei der zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um Kostengutsprache zu stellen. In diesem Zusammenhang ist aber zu beachten, dass die Sozialbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGE 135 V 134) an den rechtskräftigen Platzierungsentscheid der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gebunden ist. Seit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1. Januar 2013 wird die Befugnis, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben, in Art. 450 ZGB geregelt (diese Bestimmung gilt gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB auch für Anordnungen der KESB im Bereich des Kindesschutzes). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sind zwar auch Personen, die nicht am Verfahren beteiligt waren, aber ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, befugt, gegen einen Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben. In seinem Entscheid 5A_979/2013 vom 28. März 2014 hat das Bundesgericht aber entschieden, dass ein rein finanzielles Interesse eines allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB darstellt. Eine Gemeinde kann also nicht mit der Begründung, die angeordnete Massnahme verursache zu hohe Kosten, eine Beschwerde erheben. Das bedeutet, dass die Sozialbehörde bei ausgewiesener Bedürftigkeit Kostengutsprache leisten muss, selbst wenn sie mit der Platzierung in die betreffende Einrichtung nicht einverstanden ist, weil beispielsweise auch eine Platzierung in eine andere, kostengünstigere Einrichtung möglich gewesen wäre, die dem Kindeswohl aus ihrer Sicht gleich gut Rechnung getragen hätte. Auch eine verspätete Einreichung des Kostengutsprachegesuches berechtigt die Sozialbehörde nicht dazu, die Kostenübernahme abzulehnen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.

Rechtsprechung

Entscheide des Bundesgerichts:

BGE5A_979/2013: Die Beschwerdelegitimation nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB setzt ein rechtlich geschütztes Interesse eines Dritten voraus, das durch das Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein und die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der KESB hätte berücksichtigt werden müssen. Das Kindesschutzrecht verlangt von der Behörde nicht, bei der Anordnung eines Obhutsentzuges mit Fremdplatzierung nach Art. 301 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist (E. 4).
Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind die der betroffenen Person nahestehenden Personen zur Beschwerde berechtigt. Nahestehende Personen sind solche, die den Betroffenen gut kennen und aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Beziehungen zu ihm als geeignet erscheinen, seine Interessen wahrzunehmen, auch wenn die Beschwerdebefugnis der nahestehenden Person nicht notwendigerweise voraussetzt, dass sie tatsächlich Interessen des Betroffenen wahrnimmt. Eine Rechtsbeziehung ist für das Näheverhältnis nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit, wie sie z.B. bei Eltern, Kindern, anderen Verwandten, Freunden, Lebensgefährten, aber auch bei Beistandspersonen, Ärzten, Sozialarbeitern oder Geistlichen gegeben sein kann. Da die beschwerdeführende Gemeinde nicht geltend macht, sie selbst bzw. eine natürliche Person, die als Organ oder auf andere Weise in ihren Diensten steht, das betroffene Kind besonders gut zu kennen und ihm im geschilderten Sinne nahezustehen, und solches auch nicht ersichtlich ist, kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB begründet werden (E. 5).
Zur Beschwerde berechtigt sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB schliesslich die am Verfahren beteiligten Personen. Allein der Umstand, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet wurde, verschafft ihr aber nicht ohne Weiteres auch die Befugnis zur Beschwerde gegen den Entscheid der KESB. Denn nahestehende Personen oder Dritte, auch wenn sie sich am Verfahren beteiligt haben, sind nur im Rahmen ihrer nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 oder 3 ZGB bestehenden Legitimation zur Beschwerde zuzulassen. Kann eine Person wie im vorliegenden Fall eine Gemeinde als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht unmittelbar von der angeordneten Massnahme betroffen sein und weder als nahestehende Person (E. 5) noch als Drittperson (E. 4) gelten, so muss ihr der Zugang zur Beschwerde gegen den Entscheider KESB versperrt bleiben (E. 6).

BGE 135 V 134 (Die Sozialhilfebehörde ist an den (bundesrechtskonform gefällten) Entscheid der zuständigen Vormundschaftsbehörde zur Unterbringung eines unmündigen Kindes in einem Heim gebunden. Sie kann gestützt auf kantonalrechtliche Sozialhilfebestimmungen die Übernahme der Kosten der angeordneten Massnahme nicht verweigern.)