Finanzierung der Familien- und Heimpflege durch die Sozialhilfe
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Ausgangslage
Der Kanton sichert mit Betreuungszulagen Kindern, welche vorübergehend oder dauernd nicht bei ihren Eltern leben können, den Aufenthalt in Pflegefamilien und Heimen. Die vom Kanton getragenen Betreuungszulagen umfassen die Hotellerie- und Betreuungskosten, nicht aber persönliche Auslagen des Kindes wie Taschengeld, Freizeitgestaltung und Transportkosten.
2. Art der Unterbringung
Die Finanzierung der Unterbringungskosten durch den Kanton ist nicht abhängig von der Art der Unterbringung. Der Kanton finanziert sowohl mit den sorgeberechtigten Eltern vereinbarte wie auch behördlich angeordnete Unterbringungen. Die Finanzierung ist auch nicht abhängig von der Dauer der Platzierung. So sind auch Aufenthalte in Abklärungs- und Beobachtungsstationen und Entlastungsaufenthalte in Familien und Institutionen durch den Kanton mittels Betreuungszulagen zu finanzieren. Dieser Grundsatz gilt auch für "gemeinsame" Unterbringungen bei Kriseninterventionen (z. B. Frauenhaus oder Eltern-Kind-Institutionen).
3. Leistungen
Die Betreuungszulagen umfassen die Hotellerie- und Betreuungskosten. Zur Unterstützung von Pflegefamilien eingerichtete Familienbegleitungen sind Teil des Betreuungssettings und werden im Rahmen der Betreuungszulagen durch den Kanton finanziert.
Weitere direkt für das platzierte Kind anfallende Leistungen wie ambulante Therapien, Fahrkosten, Bekleidung, Gesundheitskosten etc. gehören zu den Nebenkosten und werden über den Lastenausgleich finanziert.
4. Betriebs- und Pflegeplatzbewilligung
Finanziert werden vorübergehende oder dauernde Unterbringungen in Pflegefamilien und Heimen, soweit diese über eine Betriebs- oder Pflegeplatzbewilligung verfügen.
5. Kostenträger
Die Betreuungszulagen sind kantonal getragene Sozialhilfeleistungen, fallen aber nicht in den Lastenausgleich Sozialhilfe der Gemeinden. Die bei einer Unterbringung anfallenden Nebenkosten (z.B. Taschengeld, Kleider und Schuhe, Telefonkarten, Toilettenartikel) und allfällige situationsbedingte Leistungen gehören zu den Unterhaltskosten, welche die Eltern zusätzlich zum Elternbeitrag zu übernehmen haben. Kommen die Eltern nicht für die Nebenkosten und situationsbedingten Leistungen auf, hat die für das Kind sozialhilferechtlich zuständige Sozialbehörde auch hierfür Kostengutsprache zu leisten (vgl. https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/stationaere-massnahmen/massnahmen-kinder-und-jugendliche/ausserkantonale-platzierungen-in-kinder-und-jugendheimen/).
6. Verfahren Kostenübernahme
6.1. Geplante Unterbringung
Die Kostenfolgen einer planbaren Unterbringung werden von den zuweisenden Stellen (KESB und Sozialregionen) der Koordinationsstelle rechtzeitig angezeigt. Die für die Finanzierung zuständige Sozialregion beantragt vor dem Beginn einer Unterbringung bei der Koordinationsstelle die Rückerstattung der Betreuungszulagen. Der Antrag wird bei der Koordinationsstelle mit dem von der Koordinationsstelle zur Verfügung gestellten Formular eingereicht. Die Zustellung erfolgt per Mail an ausserfamiliaere.unterbringung@ddi.so.ch .
6.2. Krisenintervention
Erfolgt die Unterbringung im Rahmen einer Krisenintervention, muss das Gesuch für die KüG innerhalb von maximal 30 Tagen nachgereicht werden. Die bis zum Eingang des Gesuchs aufgelaufenen Betreuungszulagen werden übernommen.
7. Subsidiäre Leistungen
Die Betreuungszulagen sind kantonal getragene Sozialhilfeleistungen und werden in Ergänzung zu den gemäss § 9 SG vorbehaltenen Ansprüchen des Kindes gewährt. Zu diesen Ansprüchen gehören insbesondere auch die dem Kind zustehenden Kinder- und Ausbildungszulagen und allfällige Unterhaltszahlungen. Gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel D.1 Abs. 1 werden bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe alle verfügbaren Einnahmen berücksichtigt. Dazu gehören alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen wie z. B. die Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (SKOS-Richtlinien Kapitel D.1 Erläuterungen Bst. a). Durch den Aufenthalt ausserhalb des Familiendomizils vergrössert sich der Bedarf für den Unterhalt des Kindes, was die Zurechnung der Kinderzulagen im entsprechenden Budget rechtfertigt.
8. Elterliche Unterhaltspflicht
Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, insbesondere für die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung sowie Kindesschutzmassnahmen. Gemäss § 154 Abs. 1 SG prüft die Einwohnergemeinde das Vorliegen von Ansprüchen aus der Unterhaltspflicht und setzt diese durch, indem sie mit pflichtigen Personen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift. Elternbeiträge können nicht behördlich durch die Sozialregionen festgesetzt werden. Gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel D.4.2 Erläuterungen Bst. d) müssen Elternbeiträge zusätzlich zu Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnlichen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen geleistet werden (Art. 285a ZGB).
Ansprüche aus der elterlichen Unterhaltspflicht werden von den Sozialregionen im Auftrag der Koordinationsstelle abgeklärt. Zuhanden der Koordinationsstelle übermitteln die Sozialregionen den Entwurf einer Vereinbarung über den Elternbeitrag oder melden, dass kein Elternbeitrag möglich ist oder keine Vereinbarung zustande kam. Die entsprechenden Ergänzungsmeldungen erfolgen zusammen mit dem ausgefüllten Formular via EDA-Schnittstelle der Sozialhilfe.
Prozessablauf:
- Abklärung der möglichen Elternbeiträge durch die Sozialregionen
- Vorbereitung einer entsprechenden Vereinbarung durch die Sozialregionen.
- Die Sozialregionen füllen das neu erstellte Formular " Elternbeitrag - Berechnung und Einigung über die Beteiligung an den Kosten der ausserfamiliären Unterbringung Minderjähriger in der Familien- oder Heimpflege" aus.
- Über die EDA-Schnittstelle wird das ausgefüllte Formular und die Vereinbarung mit den notwendigen Beilagen als eMeldung (Typ EDA Beilage) dem AGS übermittelt.
- Das AGS, Fachbereich Sozialhilfe, kontrolliert im Einzelfall, ob die Unterlagen komplett sind.
- Das AGS, Fachbereich Sozialhilfe, übergibt die Dokumente an die Koordinationsstelle.
- Ist das Dossier unvollständig, wird die eMeldung abgelehnt. Die Sozialregion muss anschliessend nochmals das vollständige Dossier neu mittels eMeldung einreichen.
9. Dossierführung
9.1. Dossier Fremdplatzierungskosten / Betreuungszulagen
Für die betroffenen Kinder und Jugendlichen wird immer ein eigenes Dossier und ein eigenes Unterstützungskonto geführt. Auf dieses Konto werden auch die bereits erwähnten dem Kind zustehenden Leistungen und die Elternbeiträge gebucht. Diese Regeln gelten auch für Kinder, die sich periodisch zur Entlastung in Familien oder Institutionen aufhalten.
9.2. Dossier Nebenkosten / Lastenausgleich
Wenn die Nebenkosten (persönliche Ausstattung, Fahrkosten, Freizeit, etc.) von der Sozialhilfe übernommen werden, wird ein zweites Dossier und Unterstützungskonto (Sozialhilfe Lastenausgleich) eröffnet.
Besuchsrechtskosten und Kosten für Familienbegleitungen in der Herkunftsfamilie werden nötigenfalls über das Dossier der Eltern oder eines Elternteils geführt.
Sonderregelungen Asyl
Betreuungszulagen für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich werden ebenfalls durch den Kanton übernommen.
Praxishilfen
Spezifikation Fremdplatzierungskosten
Informationen und Dokumente der Koordinationsstelle ausserfamiliäre Unterbringung
- Vereinbarung Elternbeitraege stationaereMassnahme (docx, 34 KB)