Jugendstrafrechtliche Massnahmen

Erläuterungen

Kinder und Jugendliche, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr eine Straftat begangen haben, unterliegen den Regelungen des Jugendstrafrechtes. Dieses sieht neben Strafen wie Bussen, persönliche Leistungen und Freiheitsentzug auch verschiedene Schutzmassnahmen vor. Darunter fallen z.B. ambulante Massnahmen wie die Anordnung einer Therapie oder eine sozialpädagogische Familienbegleitung sowie stationäre Massnahmen wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie, einer Erziehungs- oder Behandlungseinrichtung.

Begehen Kinder unter 10 Jahren eine Straftat, so werden die gesetzlichen Vertreter und bei Anzeichen von besonderen Hilfsbedürftigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigt.

Für den Vollzug und die Finanzierung jugendstrafrechtlicher Strafen und Massnahmen ist die Jugendanwaltschaft zuständig. Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Massnahmen trägt der Kanton (§ 151 Abs. 2 SG).

Vgl.: https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/jugendanwaltschaft/ 

Sonderregelungen Asyl

Keine.