Platzierungen in Schulheimen (Sonderschulung)
Erläuterungen
1. Allgemeines
Die Sonderschulung ist eine sonderpädagogische Massnahme. Sie dient der Bildung von schulpflichtigen Kindern, die in der Regelschule nicht angemessen gefördert werden können. Die Sonderschulung umfasst Unterricht, Therapie, Erziehung, Betreuung und Transport. Sie findet in Sonderschulen (Tagessonderschulen, Schulheimen oder Spitalschulen) als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt. Das Sonderschulangebot, insbesondere der Unterricht in Sonderschulen und die Internats- und Unterrichtskosten bei behinderungsbedingten Schulheimaufenthalten werden durch den Kanton getragen. Die zuständige Wohngemeinde beteiligt sich mit einem Schulgeld an die Kosten, und die Eltern leisten einen Beitrag an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung.
Für die Zuweisung zur Sonderschulung ist das Volksschulamt (VSA) verantwortlich. Das VSA entscheidet aufgrund eines Abklärungsberichtes des schulpsychologischen Dienstes und nach Anhörung der Eltern. Bei Heimplatzierungen werden in der Regel die Organe der Kinder- und Jugendhilfe beigezogen.
2. Finanzierung
Die Kosten der Sonderschulung, Beschulung und Internat, werden vom Kanton (Volksschulamt) getragen. Die Wohngemeinde des Kindes beteiligt sich mit einem Schulgeld an den Kosten, die Eltern leisten einen Beitrag an die Gesamtkosten.
Kosten der Sonderschulung werden nicht von der Sozialhilfe übernommen.
2.1. Wohngemeinde (Versorgertaxen)
Gemäss § 64 Abs. 1 VSG trägt die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung. Der Begriff Wohngemeinde wird als Oberbegriff verwendet; er umfasst einerseits die Schulgemeinde und anderseits die politische Gemeinde. Bei Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und getrenntem Wohnsitz trägt die Wohngemeinde desjenigen Elternteils die Kosten, bei dem die Schülerin oder der Schüler wohnt oder wohnen würde (§ 2 Abs. 2 Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung).
In Ausführung von § 64 Abs. 1 VSG regelt § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung die Aufteilung der Kosten von stationären Massnahmen (Platzierung in Schulheimen) zwischen der Schulgemeinde und der politischen Gemeinde, welche von der Indikation für die Einweisung abhängt.
Sonderregelungen Asyl
Keine.