Führen von IPV-Fällen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
1.1. Anspruch Prämienverbilligung
Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen, haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) in der Höhe ihrer Grundversicherung, maximal jedoch in der Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie. Ist die Prämie bei Personen, die neu Sozialhilfe beziehen, höher als die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenversicherung, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt (§71 Abs.3 SV i.V.m. §90 SG). Die Prämienverbilligung wird von der AKSO direkt der Krankenversicherung ausbezahlt. Für weitere Informationen siehe Beitrag «Krankenversicherung: Prämienverbilligung und Übernahme». Die Krankenversicherungsprämien sind keine Leistungen der Sozialhilfe.
1.2. Abschluss der Sozialhilfe / Auswirkungen auf den IPV-Anspruch
Bis Ende 2022 wurde die IPV für Personen mit Sozialhilfeanspruch von der AKSO jeweils für das ganze Jahr ausgerichtet. Dies auch, wenn die Sozialhilfe im Verlauf des Jahres eingestellt wurde. Ab dem 1. Januar 2023 wird die Prämienverbilligung für Sozialhilfebeziehende gem. § 71 Abs. 3 SV nur noch während der effektiven Dauer des Sozialhilfeanspruchs ausgerichtet. Gestützt auf die entsprechende Abschlussmeldung im System Connect (Einstellung der Sozialhilfe wegen wirtschaftlicher Selbständigkeit oder Wegzug) der Sozialregion werden die Zahlungen eingestellt. Innert 60 Tagen nach Fallabschluss kann die oder der Versicherte bei der AKSO einen Antrag auf Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren stellen.
1.3. Zuständigkeit bei Zuzug aus einem anderen Kanton
Sozialhilfebeziehende haben nur Anspruch auf Leistungen der kantonalen Prämienverbilligung, wenn sie am 1. Januar des Anspruchsjahrs Wohnsitz im Kanton Solothurn hatten. Bei einem unterjährigen Zuzug richtet sich daher der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den Richtlinien des Wohnsitzkantons am 1. Januar des Anspruchsjahrs und wird bis Ende Jahr auch von diesem Kanton bezahlt. Entgegen der bisherigen Praxis werden ab Juni 2023 in diesen Situationen keine Differenzzahlungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) mehr ausgerichtet.
2. Auswirkungen auf die Sozialhilfe
In der Praxis der Sozialhilfe sind folgende Situationen zu unterscheiden:
2.1. Anspruch Sozialhilfe
Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs wird der Aufwand für die Krankenversicherungsprämien (KVG) bei den Aufwandpositionen angerechnet und der gesamte Aufwand wird den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt. Wenn dabei ein Fehlbetrag entsteht, der höher ist als die angerechneten KVG-Prämien, besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Gestützt auf die Anmeldung der Sozialregion im System Connect werden die KVG-Prämien in diesen Fällen von der Ausgleichskasse zulasten der Prämienverbilligung übernommen und direkt der Krankenversicherung überwiesen. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Personen am 1. Januar des Anspruchsjahrs zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn hatten. Personen, die neu Sozialhilfeleistungen beziehen und deren Prämie höher ist als die kantonale Durchschnittsprämie, wird bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin Prämienverbilligung in der Höhe ihrer Grundversicherung gewährt (§71 Abs. 3 SV).
2.2. Kein Sozialhilfeanspruch (IPV-Fälle)
Bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs wird der Aufwand für die Krankenversicherungsprämien (KVG) bei den Aufwandpositionen angerechnet und der gesamte Aufwand wird den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt. Im Einzelfall kann dabei ein Fehlbetrag entstehen, welcher kleiner ist als die Summe der angerechneten KVG-Prämien. Es besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe, hingegen aber Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss den gesetzlichen Regelungen für sozialhilfebeziehende Personen. Für die Dauer des Sozialhilfebezugs werden die KVG-Prämien von der Ausgleichskasse zulasten der Prämienverbilligung übernommen und direkt der Krankenversicherung überwiesen. Solange via Connect keine Abschlussmeldung eingeht, laufen diese Fälle automatisch weiter. Voraussetzung ist auch hier, dass die betroffenen Personen im Anspruchsjahr zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Solothurn verzeichneten.
2.3. Zuzug aus einem anderen Kanton
Bei einem unterjährigen Zuzug aus einem anderen Kanton besteht bis Ende des laufenden Jahres der Prämienverbilligungsanspruch gegenüber dem bisherigen Wohnsitzkanton. Wenn wegen dem Kantonswechsel eine Prämiendifferenz entsteht, wird diese ab Juni 2023 nicht mehr von der AKSO übernommen. In diesen Fällen werden die Differenzprämien durch die Sozialhilfe getragen. Der IPV-Anspruch beim ehemaligen Wohnort wird von der Sozialregion als subsidiärer Anspruch abgeklärt und nötigenfalls durchgesetzt. Bei weiterhin bestehender Sozialhilfeabhängigkeit besteht ab dem Folgejahr wiederum ein Anspruch auf Prämienverbilligungsanspruch gem. § 71 Abs. 3 SV.
2.4. Unterjährige Ablösung von der Sozialhilfe
Wenn eine Person im Verlauf des Jahres wirtschaftlich selbständig wird und keine Sozialhilfeleistungen mehr bezieht, wird gestützt auf die Abschlussmeldung der Sozialregion per Abschlussdatum die bisher gewährte Prämienverbilligung eingestellt (siehe Punkt 1.2.). Die betroffene Person kann innert 60 Tagen nach Fallabschluss bei der AKSO für den Rest des Jahres Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren beantragen. Sie wird von der Sozialregion bei Fallabschluss entsprechend informiert. Im Austrittsbudget sind die KVG-Prämien voll anzurechnen. Wenn damit in der Berechnung noch ein Minusbetrag resultiert, erfolgt keine Abschlussmeldung an die AKSO und das Dossier wird neu als IPV-Fall weitergeführt.
2.5. Anspruch Gesundheitskosten bei IPV-Fällen
In IPV-Fällen kann zusätzlich ein Anspruch auf einmalige Leistungen der Sozialhilfe entstehen, wenn die betroffenen Personen wegen von der Sozialhilfe anerkannten Gesundheitskosten in eine Notlage geraten. Diese Auslagen werden über die Sozialhilfe (Lastenausgleich) abgerechnet.
3. Meldungen Sozialhilfebeziehende an die AKSO
Ab Juni 2023 können die Sozialregionen die Meldungen bezüglich Prämienverbilligung online selbständig bearbeiten (Connect). Der Unterstützungsbeginn und der Fallabschluss können laufend direkt in diesem Programm eingegeben werden. Nach dem Fallabschluss prüft die AKSO auf Antrag der Versicherten den Anspruch im ordentlichen Verfahren.
Die bisher jeweils im Herbst übermittelte Sammelmeldung per Excel an die AKSO entfällt ab dem Anspruchsjahr 2024. Personen, welche im kommenden Jahr weiterhin Sozialhilfe beziehen, müssen für das folgende Jahr nicht wieder neu angemeldet werden. Solange kein Abschluss erfolgt, wird die Prämienverbilligung von der AKSO für das folgende Jahr neu berechnet und an die Krankenversicherung überwiesen. Allfällige Wechsel der Krankenversicherung werden zwischen der AKSO und den beteiligten Krankenversicherungen direkt administriert und bereinigt.
4. Auswirkungen auf Meldewesen und Rechnungsführung
Im Interesse einer einheitlichen Abwicklung der EDA-wirksamen Dossiers gelten bezüglich Meldewesen und für die Rechnungsführung weiterhin folgende Regeln:
- Bei Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe läuft die Anmeldung für die IPV wie bis anhin über die Sozialregion, ab Juni 2023 via Connect.
- Bei IPV-Fällen wird das Dossier in einem eigenen, separaten «Fachgebiet IPV» eröffnet. Die Verantwortung für die Fallführung liegt bei der Sozialregion. Es wird kein Buchhaltungsdossier eröffnet, der Fall wird in der BFS-Statistik nicht erfasst und es wird keine EDA-Meldung getätigt. Auch in diesen Fällen geht die IPV-Anmeldung von der Sozialregion aus. Dabei muss keine ASO-Nummer mitgeliefert werden.
- Reduziert sich bei Personen mit Sozialhilfeanspruch der Bedarf so, dass nur noch Anspruch auf IPV besteht, wird das entsprechende Sozialhilfe-Fachgebiet abgeschlossen und das Abschlussdatum auf das Anspruchsende festgelegt. Weiter vorgegangen wird wie bei Personen, die ausschliesslich Anspruch auf IPV haben, wobei keine erneute IPV-Anmeldung nötig ist.
- Fallen bei IPV-Fällen Gesundheitskosten an und entsteht dadurch ein Anspruch auf Sozialhilfe, wird das Dossier im entsprechenden Sozialhilfe-Fachgebiet (wieder)eröffnet. Wie bei jeder Falleröffnung in der Sozialhilfe erfolgt die EDA-Meldung, die Eröffnung des Buchhaltungsdossiers und die Erfassung der BFS-Daten.
Dossier | Fachgebiet | Buchhaltung | BFS | EDA |
Anspruch Sozialhilfe | EDA Fachgebiet | gemäss Fachgebiet | Ja | Ja |
Anspruch nur IPV | eigenes Fachgebiet für Fallführung in der Sozialregion | kein Buchhaltungsdossier | Nein | Nein |
Abschluss Sozialhilfe und Anspruch IPV | EDA Fachgebiet abschliessen Eigenes Fachgebiet für Fallführung in der Sozialregion | gemäss Fachgebiet | Nein | Abschlussmeldung |
Sozialhilfeanspruch Gesundheitskosten auf Basis Überschussberechnung | EDA Fachgebiet neu eröffnen oder Wiederaufnahme | gemäss Fachgebiet | Ja | Ja |
Sonderregelungen Asyl
Sozialhilfebedürftige Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer erhalten keine Prämienverbilligung. Sie sind während der Dauer des Sozialhilfebezugs via Kanton versichert, welcher auch die Prämien direkt begleicht. Ihr Anspruch auf Prämienverbilligung ist sistiert und lebt erst auf, wenn sie als Flüchtling anerkannt werden oder keine Sozialhilfe mehr beziehen. Der Anspruch auf Prämienverbilligung für ganz oder teilweise sozialhilfebedürftige vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer lebt 7 Jahre nach der Einreise in die Schweiz wieder auf.