Verfahrensbeginn
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Gesuchstellung der Betroffenen
In der Regel meldet sich die betroffene Person persönlich auf dem Sozialdienst, um einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe zu stellen. Die Sozialregionen verlangen dabei, dass ein standardisierter Unterstützungsantrag ausgefüllt wird, in welchem die für die Anspruchsprüfung notwendigen Angaben gemacht werden. Die Antragstellenden sind gemäss § 17 SG verpflichtet,
a) aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über die massgebenden Verhältnisse alle
erforderlichen Auskünfte wahrheitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen;
b) Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren;
c) Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen;
d) Auflagen und Weisungen zu befolgen;
dbis)* Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen;
e) zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden;
f) eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen
Es kommt auch vor, dass die betroffene Person schriftlich um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ersucht. Da für die Behandlung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe nicht nur die finanziellen, sondern auch die persönlichen Verhältnisse relevant sind, wird die betroffene Person in diesen Fällen aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Sinnvollerweise teilt man ihr dabei gleichzeitig mit, welche Unterlagen sie zusätzlich zu allenfalls bereits eingereichten Belegen mitbringen muss. Dasselbe gilt auch bei telefonischer Kontaktaufnahme.
Für die betroffene Person ein Gesuch einreichen kann beispielsweise im Rahmen seines / ihres Aufgabengebiets auch ein Beistand oder eine Beiständin. Dies ist regelmässig bei dauernd nicht mit den Eltern zusammenlebenden Kindern der Fall.
Bei zusammenlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern / Partnerinnen ist es grundsätzlich erforderlich, dass beide den Unterstützungsantrag unterzeichnen und über ihre Verhältnisse Auskunft geben. Da das Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein persönliches Recht ist, kann aber die Hilfeleistung nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Gesuch gemeinsam gestellt wird.
2. Eingang eines Kostengutsprachegesuchs
Der Eingang des Kostengutsprachegesuchs einer Drittstelle, welche eine notwendige Leistung für eine Person erbringen will, ist ebenfalls als Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe zu verstehen. Wird um direkte Kostengutsprache ersucht, ist in der Regel eine vollständige Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der betroffenen Person notwendig. Geht es um eine subsidiäre Kostengutsprache, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden, sind allfällige subsidiäre Leistungen geltend zu machen und an die Sozialregion abzutreten.
Sonderregelungen Asyl
Keine.