Zuständigkeitsordnung allgemein
Rechtsgrundlagen
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31)
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (Asylverordnung 1, AsylV 1; SR 142.311)
Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (KV; BGS 111.1)
Erläuterungen
1. Bundesebene
1.1. Bundesverfassung (BV)
Die Bundesverfassung ist im Sozialhilferecht auf verschiedenen Ebenen von Bedeutung. Neben den Verfahrensgarantien legt sie verfassungsmässige Rechte wie das Recht auf Existenzsicherung, das Rechtsgleichheitsgebot oder die Menschenwürde fest und ordnet die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen.
Das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung besagt, dass jede in der Schweiz anwesende Person, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Voraussetzung ist das Vorhandensein einer nicht aus eigener Kraft abwendbaren Notlage (Art. 12 BV).
Die Verfassung garantiert damit das absolute Existenzminimum, welches im Sinne von Nothilfe (Nahrung, Bekleidung, Unterkunft, medizinische Grundversorgung) geleistet werden muss. Die Gewährleistung dieses Rechts auf Existenzsicherung bildet die Grundlage der Sozialhilfe.
Art. 115 BV delegiert die Zuständigkeit zur Unterstützung der Bedürftigen an die Kantone und bildet die Grundlage für das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG).
1.2. Das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG)
Das ZUG regelt die Unterstützungszuständigkeit der Kantone sowie die interkantonale Kostenrückerstattung. Es ist kein Sozialhilfe- oder Fürsorgegesetz.
Art. 1 ZUG umschreibt den Zweck und den Geltungsbereich des ZUG. Das ZUG bestimmt den Kanton, welcher für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. Art. 1 Abs. 3 ZUG hält fest, für welche Personengruppen das ZUG nicht gilt.
In Art. 2 ZUG wird die Bedürftigkeit definiert und festgehalten, dass diese nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt wird. Das bedeutet, dass die Unterstützung nach den in den einzelnen Kantonen geltenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt.
Art. 12 Abs. 3 ZUG hält fest, dass die Kantone das unterstützungspflichtige Gemeinwesen und die zuständige Sozialbehörde bestimmen. Die innerkantonale Zuständigkeit für die Unterstützung, die Grundlagen und die Finanzierung der Sozialhilfe sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Die Bemessung der Sozialhilfe erfolgt in den meisten Kantonen nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Im Kanton Solothurn richtet sich die Bemessung der Sozialhilfe grundsätzlich nach den SKOS-Richtlinien. In der Sozialverordnung sind diverse Ausnahmen geregelt (vgl. hierfür § 93 SV).
1.3. Das Bundesgesetz über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland (Auslandschweizergesetz, ASG)
Auf der Grundlage des ASG gewährt der Bund Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, Sozialhilfeleistungen. Unter dieses Gesetz fallen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind, sich also bei einer Schweizer Vertretung angemeldet haben (Art. 3 Bst. a ASG).
Ausserdem sieht die Verordnung zum Auslandschweizergesetz vor, dass der Bund die Kosten für durch die Kantone ausgerichtete Notfallhilfe an vorübergehend in der Schweiz weilende Auslandschweizerinnen und -schweizern zurückerstattet, sofern diese zur Tragung der Kosten nicht selber in der Lage sind und keine Dritten dafür aufkommen.
1.4. Das Asylgesetz (AsylG)
Das Asylgesetz regelt die Asylgewährung und die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Schweiz sowie den vorübergehenden Schutz von Schutzbedürftigen in der Schweiz und deren Rückkehr (Art. 1 AsylG).
Es enthält Bestimmungen über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, Nothilfe und Kinderzulagen, die Rückerstattungspflicht und die Sonderabgabe und regelt die Zuständigkeiten (Art. 80 ff. AsylG). Ausserdem finden sich darin Normen, welche die Abgeltungen des Bundes gegenüber den Kantonen regeln (Art. 88 ff. AsylG).
Die Ausführungsbestimmungen zu Verfahrensfragen finden sich in der Asylverordnung 1 (AsylV 1), solche über Finanzierungsfragen in der Asylverordnung 2 (AsylV 2).
1.5. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AG)
Das AIG regelt die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt sowie den Familiennachzug von ausländischen Personen in der Schweiz. Zudem regelt es die Förderung von deren Integration (Art. 1 AIG).
Neben der Bewilligungserteilung und dem Entzug derselben, wird im AIG auch die Erteilung der vorläufigen Aufnahme geregelt. In diesem Zusammenhang finden sich einige Bestimmungen sozialhilferechtlicher Natur. So wird in Art. 86 Abs. 1 AIG festgehalten, dass die Kantone die Festsetzung und die Ausrichtung der Sozialhilfe und der Nothilfe für vorläufig aufgenommene Personen regeln, wobei unter anderem für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge bezüglich Sozialhilfestandards die gleichen Bestimmungen wie für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, gelten.
In der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA) werden die Grundsätze und die Ziele der Integration der Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag hierzu festgelegt. Ebenfalls werden darin die Aufgaben des Staatsekretariats für Migration (SEM) im Bereich der Integration sowie Aufgaben und Organisation der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen geregelt. Die Verordnung enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei der Integrationsförderung und regelt das Verfahren und die Voraussetzungen für die Ausrichtung finanzieller Beiträge des Bundes zur Förderung der Integration.
2. Kantonales Recht
2.1. Kantonsverfassung (KV)
Die Grundlage für den Erlass des Sozialgesetzes findet sich in Art. 22 Abs. 1 KV, wonach Kanton und Gemeinden dafür sorgen, dass Menschen in einer Notlage, die für ihre Existenz notwendigen Mittel erhalten.
2.2. Sozialgesetz (SG)
Im Sozialgesetz finden sich neben den allgemeinen Grundsätzen Ausführungen zu den Behörden und ihren Aufgaben, zur persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe, zur Verwandtenunterstützung und Rückerstattung, zur örtlichen Zuständigkeit und finanzielle Bestimmungen.
Gemäss § 6 SG ist die Sozialhilfe ein kommunales Leistungsfeld. Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die im Sozialgesetz definierten Aufgaben der Sozialhilfe erfüllt und finanziert werden. Die Einwohnergemeinden erbringen die Aufgaben der Sozialhilfe in Sozialregionen, welche mindestens 12'000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen. Die Gesamtheit der Gemeinden tragen die Kosten der Sozialhilfe solidarisch im Rahmen des Lastenausgleichs (§ 55 Abs. 1 SG).
Das kantonale Recht gewährleistet das so genannte soziale Existenzminimum. Dieses umfasst neben der absoluten Existenzsicherung auch das Ermöglichen der Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben und fördert die Eigenverantwortung sowie die Hilfe zur Selbsthilfe. Die Bemessung der Sozialhilfe bemisst sich im Kanton Solothurn grundsätzlich nach den Richtlinien der SKOS (§ 152 SG).
2.3. Sozialverordnung (SV)
In der Sozialverordnung finden sich die Ausführungsbestimmungen zum Sozialgesetz. In der SV sind insbesondere Ausnahmen von der Anwendung der SKOS-Richtlinien definiert (§ 93 SV). Die Sozialverordnung macht zudem Vorgaben zur Organisation der Sozialdienste und zum Anforderungsprofil der in den Sozialdiensten eingesetzten Mitarbeitenden.
2.5. Regierungsratsbeschluss (RRB 2007/2002): Richtlinien über die Nothilfe an Personen mit rechtskräftigem Nichteintretens- oder Abweisungsentscheid und Wegweisungsentscheid nach Asylgesetzgebung
Der Regierungsratsbeschluss regelt den Leistungskatalog der Nothilfe für ausreisepflichtige Personen. Neben der Nothilfeunterstützung wird im Beschluss auch der Zugang zur medizinischen Grundversorgung und der Umgang mit verletzlichen Personen in der Nothilfe festgelegt.