Bundessubventionen Nothilfe
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Am 1. Januar 2008 ist der Sozialhilfestopp auf Personen mit einem rechtskräftigen negativen Asyl- und Wegweisungsentscheid (NAWE) und angesetzter Ausreisefrist erweitert worden. Dieser Ausschluss aus der Sozialhilfe gilt für Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid (NEE) bereits seit dem 1. April 2004. Alle diese Personen müssen die Schweiz verlassen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, erhalten sie vom zuständigen Kanton – bei gegebener Bedürftigkeit – auf Gesuch hin nur noch Nothilfe.
2. Nothilfepauschalen
Bis zur Inkraftsetzung der Neustrukturierung im Asylbereich am 1. März 2019 richtete der Bund den Kantonen für allfällige Nothilfekosten eine einmalige Pauschale von 6116 Franken pro rechtskräftigen negativen Entscheid oder NEE aus. Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung am 1. März 2019 ein Asylgesuch eingereicht haben, richten sich der Umfang und die Höhe der Nothilfepauschale noch nach altem Recht. Seit dem 1. Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe. Für die Nothilfekosten während des Asylverfahrens nach einem Mehrfachgesuch erhalten die Kantone vom Bund keine Abgeltung. Für jeden NEE oder negativen Entscheid mit neu angesetzter Ausreisefrist nach einem Mehrfachgesuch erhalten die Kantone mit Eintritt der Rechtskraft wieder eine Nothilfepauschale.
Mit der Asylgesetzrevision 2019 wurden die Nothilfepauschalen deutlich herabgesetzt.