Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge
Rechtsgrundlagen
SKOS-RL C.3.1 Abs. 2
Erläuterungen
1. Allgemeines
Während der Erstunterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum wird die Sozialhilfe vom Kanton bzw. von der mit der Führung der Zentren beauftragten Firma ORS ausgerichtet. Nach dem Transfer in eine Gemeinde werden die Fallführung und der Vollzug der wirtschaftlichen Hilfe von der zuständigen Sozialregion übernommen.
2. Bemessung und Vollzug
Die Bemessung der Sozialhilfe richtet sich bei den Flüchtlingen nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) unter Beachtung der in der kantonalen Gesetzgebung definierten Ausnahmeregelungen.
Für die Bemessung der sozialhilferechtlichen Unterstützung für Asylsuchende, schutzsuchende Personen und vorläufig Aufgenommene gelten insbesondere auch die im Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2023 (RRB-Nr. 2023/155) definierten Sonderregelungen.
Die Ausführungen im kantonalen Sozialhilfehandbuch gelten auch für den Vollzug der Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge. Allfällige Ausnahmen und Sonderregelungen sind jeweils unter dem Titel "Sonderregelungen Asyl" aufgeführt.