Ergänzungsleistungen für Familien
Erläuterungen
1. Allgemeines
Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien stellen eine Bedarfsleistung dar. Das Modell richtet sich dabei nach der Bundesgesetzgebung zu den Ergänzungsleistungen für Personen mit einer IV- oder AHV-Rente. Danach werden abschliessend definierte Ausgaben und effektiv vorhandene Einnahmen einander gegenübergestellt. Wird dabei eine Bedarfslücke festgestellt, wird diese durch Leistungen aufgefüllt. Im Modell des Kantons Solothurn werden zudem spezifische Erwerbsanreize gesetzt, die Leistung ist in der Höhe und in der Zeit begrenzt und wird nur an Familien ausgerichtet, die bereits seit längerem im Kanton Solothurn wohnhaft sind.
Das Hauptziel der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien ist die Armutsbekämpfung in Familien, insbesondere in Working-Poor-Haushalten. So soll die Armut in Familien, welche ein selbsterwirtschaftetes Mindesteinkommen vorweisen können, wirksam bekämpft und die Sozialhilfe gleichzeitig entsprechend entlastet werden.
Das Bundesgericht hat 2019 in einem Entscheid betreffend Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung die Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien als Sozialhilfe qualifiziert (siehe Rechtsprechung).
2. Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien hat, wer:
- in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern unter 6 Jahren lebt
- im Zeitpunkt der Antragsstellung seit mindestens 2 Jahren im Kanton Solothurn wohnt oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
- folgendes minimale Bruttoeinkommen (ohne Kinder- und Ausbildungszulagen) aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt:
- bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und einer erwachsenen Person: 7500 Franken
- bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und zwei erwachsenen Personen: 30'000 Franken
- bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und einer erwachsenen Person: 15'000 Franken
- bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und zwei erwachsenen Personen: 30'000 Franken
Die Anspruchsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
3. Leistungsbemessung
Die jährlichen Ergänzungsleistungen für Familien entsprechen dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dürfen aber im Kalenderjahr das Doppelte des jährlichen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Abs. 5 AHVG nicht überschreiten. Zählt die Familie mehr als zwei Kinder, wird dieser Betrag für jedes weitere Kind um 5‘000 Franken erhöht.
Bei den anrechenbaren Einkommen wird mindestens folgendes Nettoeinkommen angerechnet:
- bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und einer erwachsenen Person: 10'000 Franken
- bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jahren und zwei erwachsenen Personen: 40'000 Franken
- bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und einer erwachsenen Person: 20'000 Franken
- bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und zwei erwachsenen Personen: 40'000 Franken
Das tatsächlich erzielte jährliche Nettoerwerbseinkommen, welches über den obgenannten Beträgen liegt, wird bis zu nachstehenden Beträgen zu 80 % angerechnet:
- 10‘000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen Person
- 20‘000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen Personen
4. Anspruchsbeginn und Ende
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist und die Voraussetzungen für die Ausrichtung erfüllt sind. Rückwirkende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden. Der Anspruch verfällt auf Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen wegfällt (vgl. Ziffer 2).
5. Zuständigkeit
Ergänzungsleistungen für Familien werden durch den Kanton Solothurn ausgerichtet. Antragsformulare können auf der Homepage des Amtes für Gesellschaft und Soziales heruntergeladen werden (siehe Praxishilfen). Gesuche um Ergänzungsleistungen für Familien sind dem Amt für Gesellschaft und Soziales, Ergänzungsleistungen für Familien, Ambassadorenhof / Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn einzureichen.
Sonderregelungen Asyl
Keine.
Rechtsprechung
BGer 2C_13/2019 vom 31.Oktober 2019 / Die Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien im Kanton Solothurn haben materiell keinen Konnex zu Sozialversicherungsleistungen und werden aus allgemeinen Staatsmitteln finanziert. Damit ist kein materieller Unterschied zu der Sozialhilfe erkennbar, und den Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien kommt damit Sozialhilfecharakter im Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. e AIG zu.