Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS)
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Die Konsularische Direktion, Sektion Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS), des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist für die Unterstützung bedürftiger Auslandschweizerinnen und -schweizer zuständig und hilft im Notfall auf Vorschussbasis auch Schweizerinnen und Schweizern, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten.
2. Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
2.1. Voraussetzungen
Als Auslandschweizerin bzw. Auslandschweizer gelten nur Schweizer Staatsangehörige, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind, sich also bei einer Schweizer Vertretung angemeldet haben (Art. 3 Bst. a ASG). Nach der im ASG verwendeten Definition hat eine Person in der Schweiz keinen Wohnsitz, wenn sie entweder noch nie einen Wohnsitz in der Schweiz hatte oder im Falle der Auswanderung aus der Schweiz bei der letzten Wohngemeinde abgemeldet sowie bei keiner anderen schweizerischen Gemeinde angemeldet ist.
Wer sich im Ausland in einer finanziellen Notlage befindet, die nicht anderweitig behoben werden kann, kann sich an die nächste schweizerische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat, Konsulat) wenden.
Die Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer wird auf schriftliches Gesuch hin geprüft bzw. gewährt.
Doppelbürgerinnen und -bürger werden in der Regel nicht unterstützt, wenn bei ihnen das ausländische Bürgerrecht vorherrscht. Beurteilungskriterien sind die Beziehungen zur Schweiz und die Umstände, welche zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben.
2.2. Bemessung der Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer
Die Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und -schweizer soll zu einem einfachen, menschenwürdigen Leben verhelfen. Die finanzielle und persönliche Situation wird von der schweizerischen Vertretung vor Ort anhand eines Budgets abgeklärt. Die SAS prüft die Anträge, macht Abklärungen und entscheidet über die Unterstützungen. Je nach Situation leistet sie finanzielle Hilfe im Ausland oder sie ermöglicht die Rückkehr in die Schweiz (siehe unten Ziffer 4). Die Berechnungskriterien für eine Unterstützung vor Ort entsprechen denjenigen der schweizerischen Sozialhilfe, angepasst an die Verhältnisse im betreffenden Aufenthaltsstaat.
Unterstützungsmöglichkeiten:
monatliche Sozialhilfeleistungen
- Spitalkosten (allgemeine Abteilung, öffentliches Spital)
- medizinische Auslagen
- AHV/IV-Jahresbeiträge
- Überbrückungshilfen
- Aufenthalt in Institutionen (Altersheime etc.).
2.3. Rechtsweg
Gegen Verfügungen der Konsularischen Direktion, Sektion SAS, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2.4. Rückerstattung
Sozialhilfeleistungen müssen ganz oder teilweise zurückerstattet werden, wenn keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr besteht und ein angemessener Lebensunterhalt gesichert ist.
3. Darlehen an Schweizer Touristen und Touristinnen im Ausland
3.1. Voraussetzungen
Als Schweizer Touristinnen und Touristen gelten Personen, die sich vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate und ohne Niederlassungsabsichten im Ausland aufhalten. Sie können, wenn sie über keine Geldmittel mehr verfügen und nicht in der Lage sind, die Notlage auf andere Weise zu beheben, bei der zuständigen Vertretung der Schweiz um ein Darlehen ersuchen.
Beispiele:
- Eine Geldüberweisung aus der Schweiz konnte nicht durchgeführt werden
- Die betroffene Person benötigt eine Kostengutsprache für eine Notfallbehandlung im Spital
- Die betroffene Person ist Opfer eines Diebstahls geworden und verfügt nicht mehr über die erforderlichen Mittel für die Rückreise in die Schweiz.
3.2. Verfahren
Abgesehen von besonderen Fällen, bei denen zuerst die Einwilligung der Konsularischen Direktion eingeholt werden muss, kann die schweizerische Vertretung direkt eine Unterstützung in Form eines rückzahlbaren Darlehens für folgende Situationen gewähren:
- Rückreise in die Schweiz
- Finanzierung des Aufenthalts im Ausland bis zum Tag der Abreise
- Finanzierung von Arzt- und Spitalbehandlungen im Ausland.
3.3. Rückerstattung
Das Darlehen ist zuzüglich der Kosten und Gebühren der schweizerischen Vertretung innerhalb einer Frist von sechzig Tagen zurückzuerstatten.
4. Rückwanderung in die Schweiz
4.1. Vorgehen
Wünschen Auslandschweizerin oder Auslandschweizer in die Schweiz zurückzukehren oder zwingen sie gewisse Umstände dazu, können sie bei der zuständigen schweizerischen Vertretung ein Gesuch stellen, sofern sie nicht über genügend eigene Mittel verfügen.
Die SAS entscheidet aufgrund des Gesuchs, ob die dafür notwendigen Flug- oder Fahrkosten übernommen werden können. Ausgeschlossen ist die Übernahme von unbezahlten Aufenthaltsgebühren oder anderen Schulden im Gastland, die eine Ausreise verunmöglichen.
Die SAS trifft die Vorkehrungen für Aufnahme, Unterkunft, Spital- oder Heimeintritt in der Schweiz. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden, Angehörigen, Versicherungen, Institutionen und allenfalls mit Rettungsorganisationen.
4.2. Voraussetzungen
Eine der Voraussetzungen zur Übernahme der Reisekosten ist, dass die betroffene Person mit der festen Absicht in die Schweiz einreist, hier dauernd zu verbleiben und Wohnsitz zu nehmen.
Besitzen die betroffene Person ein weiteres Bürgerrecht, wird eine Kostenübernahme nur dann bewilligt, wenn das Schweizer Bürgerrecht vorherrscht.
4.3. Umfang der wirtschaftlichen Hilfe
Es wird nur das günstigste und zweckmässigste Transportmittel finanziert. Transportkosten für den Hausrat können bewilligt werden, sofern der Wert in einem vernünftigen Verhältnis zu den Transport- und den Wiederbeschaffungskosten steht. Für diese Auslagen benötigt die SAS zwei Kostenvoranschläge und eine Liste des zum Transport vorgesehenen Hausrates.
4.4. Unterkunft nach Rückkehr in die Schweiz
Besteht keine Möglichkeit, vorerst bei Verwandten oder Freunden zu wohnen, nimmt die SAS mit dem Kanton, in welchem die betroffene Person sich niederlassen will, Kontakt auf. Dieser nimmt mit der Gemeinde, in welchem die betroffene Person sich niederlassen will, Kontakt auf, damit eine provisorische Unterkunft für die erste Zeit nach der Rückkehr organisiert werden kann.
Ist ein Spital- oder Heimeintritt geplant, sei es, weil die betroffene Person betagt, krank oder behindert ist, wird für das Organisieren einer entsprechenden Institution (Spital, Alters- oder Pflegeheim, Behinderteninstitution), ein detailliertes Arztzeugnis benötigt, welches ebenfalls dem künftigen Wohnkanton weitergeleitet wird.
4.5. Sozialhilfe nach der Einreise in die Schweiz
Für die Ausrichtung von Sozialhilfe ist ab Einreise in die Schweiz der nach ZUG zuständige Kanton verantwortlich.
5. Auslandschweizer/- innen mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz
Die Unterstützung für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die gemäss der Definition von Art. 3 Bst. a ASG als solche gelten und die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, richtet sich in Bezug auf Voraussetzungen, Art und Umfang der Unterstützung grundsätzlich nach dem ASG. Zuständig ist der Bund.
Ist während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz aber dringliche Sozialhilfe nötig, so ist für die Ausrichtung der Notfallhilfe der Aufenthaltskanton zuständig (Art. 41 V-ASG), wobei die Kosten der Notfallhilfe unter den Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 3 V-ASG vom Bund vergütet werden. Für die Ausrichtung der dringlichen Sozialhilfe sind die Sozialregionen zuständig, in welchen sich die betroffenen Personen aufhalten. Das innerkantonale Melde- und Abrechnungsverfahren entspricht dem Verfahren in der Regelsozialhilfe. Zusätzlich zur Sozialhilfemeldung ist das Anmeldeformular der SAS (siehe Praxishilfen) auszufüllen und unterzeichnet beim AGS einzureichen. Die Sozialhilfeleistungen werden vom Bund zurückerstattet, wenn die Vorgaben und Kriterien des Bundes bei der Bemessung der dringlichen Sozialhilfe eingehalten sind (siehe Rundschreiben SAS unter Praxishilfen). Der Rückerstattungsanspruch erlischt 3 Jahre nach der Entstehung der Kosten. Die Rückerstattung beim Bund wird durch das AGS geltend gemacht. Die eingegangenen Rückerstattungen werden vom AGS der Sozialregion über den Lastenausgleich gutgeschrieben.
Für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, die nicht als Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Sinne von Art. 3 Bst. a ASG gelten (weil sie z.B. nicht im Auslandschweizerregister eingetragen sind), richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 13 ZUG. Es gelten die gleichen Unterstützungszuständigkeiten wie für Schweizerinnen und Schweizer mit ausserkantonalem Wohnsitz.
Sonderregelungen Asyl
Keine.
Praxishilfen
Website Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (SAS) mit verschiedenen Links und Merkblättern