Aufgaben Sozialdienste

Erläuterungen

1. Aufgaben in der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe ist ein Leistungsfeld der Gemeinden, welche den Vollzug dieser Aufgabe gemäss Sozialgesetz ihren Sozialregionen übertragen. Die Entscheidungskompetenz über die Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen und die operativen Aufgaben in der Sozialhilfe wurde heute in den meisten Sozialregionen von der Sozialkommission an den Sozialdienst übertragen.

Die Sozialdienste übernehmen in der Sozialhilfe zur Hauptsache folgende Aufgaben:

1.1.      Fallführung

  • Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
  • Antragsprüfung im Rahmen des Intakeverfahrens
  • Entscheid über den Anspruch auf Sozialhilfe
  • Erstellung der Zielvereinbarung bezüglich sozialer und wirtschaftlicher Integration und Definition der entsprechenden Massnahmen
  • Regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Subsidiarität
  • Vollzug der Massnahmen und regelmässige Überprüfung der Zielvereinbarung

1.2.      Administration

  • Meldewesen mit dem AGS (Grund- und Ergänzungsmeldungen) mittels elektronischem Datenaustausch
  • Führen der Klientenbuchhaltung
  • Semesterweise Abrechnung der erbrachten Sozialhilfe mit dem AGS (Lastenausgleich)

1.3.      Weitere Aufgaben

  • Rückerstattungsverfahren bei unrechtmässigem Bezug
  • Lieferung der statistischen Sozialhilfedaten an das Bundesamt für Statistik

2. Aufgaben im Asylwesen

2.1.      Unterbringung

Die Sozialdienste gewährleisten die Unterbringung der vom Kanton zugewiesenen Personen aus dem Asylbereich und leisten die notwendige Betreuung und Unterstützung, soweit diese nicht selber für ihren Unterhalt aufkommen können.

2.2.      Sozialhilfe

Die Aufgaben in der Asylsozialhilfe entsprechen den Aufgaben in der Regelsozialhilfe. In der Leistungsbemessung sind die abweichenden Regelungen in der Sozialgesetzgebung zu beachten (siehe auch Beitrag "Beträge für den Grundbedarf" und "Nothilfe").

2.2.1.   Fallführung

  • Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
  • Antragsprüfung im Rahmen des Intakeverfahrens
  • Entscheid über den Anspruch auf Sozialhilfe
  • Erstellung der Zielvereinbarung bezüglich sozialer und wirtschaftlicher Integration und Definition der entsprechenden Massnahmen
  • Regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Subsidiarität
  • Vollzug der Massnahmen und regelmässige Überprüfung der Zielvereinbarung

2.2.2.   Administration

  • Meldewesen mit dem AGS (Grund- und Ergänzungsmeldungen) mittels elektronischem Datenaustausch
  • Mutationsmeldungen zuhanden AGS und Migrationsamt
  • Führen der Klientenbuchhaltung
  • Semesterweise Abrechnung der erbrachten Sozialhilfe mit dem AGS inkl. Lieferung der Bestandeslisten

2.2.3.   Weitere Aufgaben

  • Vollzug des Ausschlusses aus der Sozialhilfe nach rechtskräftigen Wegweisungsentscheiden

3. Aufgaben im Kindes- und Erwachsenenschutz

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) arbeiten eng mit den Sozialdiensten in den Sozialregionen zusammen. Diese erfüllen die Aufgaben, welche ihnen im Sozialgesetz und im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch zugewiesen werden:

3.1.      Abklärungsberichte

Im Auftrag der KESB werden Gefährdungssituationen bei Kindern und Erwachsenen abgeklärt. In einem Bericht werden die Abklärungsergebnisse dargelegt und nötigenfalls geeignete Massnahmen durch die KESB beantragt.

3.2.      Mandatsführung

Mitarbeitende der Sozialdienste werden von den KESB mit der Führung von Mandaten beauftragt. Die Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände führen Beistandschaften und Vormundschaften. Mindestens alle 2 Jahre legen sie mit der Abrechnung und dem Bericht gegenüber der KESB Rechenschaft ab.

3.3.      Private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

Viele Beistandsmandate werden durch private Beiständinnen und Beistände geführt. Die Sozialdienste unterstützen diese fachlich in der Erfüllung ihrer Aufgaben.

3.4.      Revision Berichte und Rechnungen

Die Sozialdienste oder eine von ihnen beauftragte Stelle prüfen die Berichte und Abrechnungen der Beiständinnen und Beistände zuhanden der KESB.

Sonderregelungen Asyl

Keine.