Aufgaben und Organisation der Sozialregionen
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Organisation und Trägerschaft
Die Sozialhilfe ist ein Leistungsfeld der Gemeinden (§ 29 Abs. 1 Bst. g SG). Die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe und des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden in Sozialregionen erbracht (§ 27 SG). Heute bestehen 13 Sozialregionen mit einem Einzugsgebiet von mindestens 12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die Sozialregionen sind vorwiegend in einem Leitgemeindemodell organisiert, einzelne haben andere Trägerschaftsformen gewählt (Zweckverband, Verein, Zusammenarbeitsvertrag).
2. Sozialkommission
Die Sozialregionen führen eine Sozialkommission, welche grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherheit beurteilt und insbesondere die Sozialhilfe plant, die Qualität der Leistungserbringung sichert und über die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen oder anderen Dienstleistungen entscheidet (§ 28 Abs. 1 Bst. a SG). In den meisten Sozialregionen wurde die Entscheidungskompetenz in der Sozialhilfe weitgehend an den Sozialdienst delegiert.
3. Sozialdienst
Jede Sozialregion führt einen Sozialdienst, welcher die Entscheidungsgrundlagen in der Sozialhilfe und im Kindes- und Erwachsenenschutz erarbeitet und mit den Klientinnen und Klienten individuelle Zielsetzungen vereinbart und diese überprüft (§ 28 Abs. 1 Bst. a SG).
4. Aufgaben
Das Sozialgesetz verpflichtet die Gemeinden, die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben in der Sozialhilfe und im Kindes- und Erwachsenenschutz in Sozialregionen zu erbringen. In vielen Sozialregionen werden gestützt auf § 27 Abs. 3 SG weitere Gemeindeaufgaben im Sozialbereich übernommen (AHV / IV – Zweigstelle, Arbeitsamt, Mütter- und Väterberatung, freiwillige Beratungen).
Die Aufgaben der Sozialregionen in der Sozialhilfe und im Kindes- und Erwachsenenschutz sind im Beitrag "Aufgaben Sozialdienste" näher beschrieben.
5. Finanzierung
Die Kosten der Sozialhilfe werden über den Lastenausgleich von allen Gemeinden solidarisch getragen (§ 55 Abs. 1 Bst. f SG). Die Infrastrukturkosten der Sozialdienste tragen die Sozialregionen grundsätzlich selber. Ein Teil dieser Kosten wird aber über einen weiteren Lastenausgleich ebenfalls auf alle Gemeinden verteilt. Bedingung für die Partizipation an diesem Ausgleich ist die Erfüllung der qualitativen, quantitativen, personellen und wirtschaftlichen Anforderungen an die Leistungserbringung (§ 55 Abs. 3 und 4 SG). Der Kanton (AGS) kontrolliert die Einhaltung dieser Vorgaben über die Aufsicht und Revision und über die jährliche Bewilligung der Stellenpläne der Sozialregionen.
Sonderregelungen Asyl
Die Sozialhilfe im Asylbereich wird heute in einzelnen Sozialregionen noch von den Gemeinden vollzogen. Gemäss Entscheid des Kantonsrates vom 26. Januar 2011 ist es den Gemeinden überlassen, ob sie diesen Aufgabenbereich selber übernehmen oder an ihre Sozialregion übertragen.