Freiwillige Leistungen Dritter

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Allgemeines

Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören grundsätzlich auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe, wonach Sozialhilfeleistungen nur ausgerichtet werden, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

2. Voraussetzungen

Eine Berücksichtigung als Einnahme setzt voraus, dass die Drittleistung mit hinreichender Sicherheit feststeht.

Nicht zulässig ist es, auf Dritte, die rechtlich nicht zur Leistung einer Unterstützung zugunsten der bedürftigen Person verpflichtet sind, Druck auszuüben oder sich auf eine sittliche Unterstützungspflicht zu berufen. Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen oder einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person nahestehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen.

Freiwillige Leistungen von Dritten sind dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999,S. 154). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. So sind etwa Zuwendungen eines nicht unterstützungspflichtigen Verwandten, die zum Zwecke der Absolvierung einer Erstausbildung eines Kindes der unterstützten Familie ausgerichtet werden, nicht als Einnahmen anzurechnen.

Erhält die unterstützte Person von einem Dritten ein Darlehen, so ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Sozialbehörde (gegebenenfalls mittels einer Auflage) sie anhält, ihren Lebensunterhalt daraus zu finanzieren. Etwas Anderes gilt aber, wenn das Darlehen ausdrücklich zum Zwecke der Schuldentilgung ausgerichtet wurde und die Schuldentilgung belegt ist. Da damit die Situation der bedürftigen Person grundsätzlich verbessert wird, muss die Zweckbindung beachtet und darf die bedürftige Person nicht angehalten werden, anstelle der Schuldentilgung das Darlehen für die Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden.

Sonderregelungen Asyl

Keine.