Lebensversicherungen der freien Vorsorge (Säule 3b)

Erläuterungen

1. Grundsätzliches

Lebensversicherungen können folgende Risikokategorien abdecken:

  • Todesfall infolge Krankheit oder Unfall, mit Leistungserbringung in der Form von Kapitalzahlung oder Hinterbliebenenrenten
  • Invalidität infolge Krankheit und Unfall mit Leistungserbringung meist in der Form von Taggeld- oder Rentenzahlung, beschränkt auch in der Form von Kapitalzahlungen
  • Alter, in der Form von Kapitalleistungen im Erbfall oder von temporären oder lebenslänglich zahlbaren Renten

Zu beachten ist, dass Versicherungsnehmer (Vertragspartner und Prämienzahler), Versicherter (Person, welche durch Eintritt des Versicherungsfalls die Leistungen auslöst) und Begünstigter (Leistungsbezüger beim Eintritt des Versicherungsfalls) nicht identisch sein müssen. Die grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen finden sich im Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1).

Verfügt die um Hilfe ersuchende Person über eine Lebensversicherung, so ist zunächst aufgrund der Police sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und eventuell anhand von Statuten und Reglementen festzustellen, wie hoch die Prämien sind, auf welche Leistungen (Renten- oder Kapitalzahlungen) sie unter welchen Umständen (z.B. bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit oder Alter) Anspruch hat und von welchem Rückkaufswert ausgegangen werden kann. Gestützt auf das Resultat dieser Abklärungen kann dann geprüft werden, ob eine Auflösung der Lebensversicherung durch Rückkauf möglich und zumutbar ist.

2. Realisierung durch Rückkauf

Lebensversicherungen der freien Vorsorge stellen mit ihrem Rückkaufswert grundsätzlich einen liquiden Vermögensbestandteil dar. Wird die Vermögensfreigrenze durch Einbezug des Rückkaufwerts überschritten, so muss von der Hilfe suchenden Person in der Regel erwartet werden, dass sie die Lebensversicherung auflöst und aus dem daraus resultierenden Betrag den Lebensunterhalt bestreitet. Ein Rückkauf sollte insbesondere dann verlangt werden, wenn der Versicherungsnehmer gegenüber der begünstigten Person nicht unterhaltsverpflichtet bzw. er lediglich eine Schenkung beabsichtigt oder wenn der selbst begünstige Versicherungsnehmer noch jung oder alleinstehend ist oder er Schulden hat bzw. die Gefahr einer Pfändung des Rückkaufwerts durch Gläubiger besteht.

Lebensversicherungen der freien Vorsorge, bei welchen der Eintritt des versicherten Ereignisses gewiss ist, können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten ganz oder teilweise durch Rückkauf aufgelöst werden, sofern die Prämien wenigstens für drei Jahre entrichtet worden sind (Art. 90 Abs. 2 VVG). Der Rückkauf ist allerdings meist nicht sehr rentabel. Der Versicherer ist verpflichtet, auf Anfrage des Anspruchsberechtigten binnen vier Wochen den Umwandlungswert oder den Rückkaufswert der Versicherung zu berechnen und dem Anspruchsberechtigten mitzuteilen (Art. 92 Abs. 1 VVG). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) hat auf Ersuchen des Anspruchsberechtigten die vom Versicherer festgestellten Werte unentgeltlich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (Art. 92 Abs. 2 VVG). Drei Monate nach Eingang des Rückkaufbegehrens ist der entsprechende Betrag fällig (Art. 92 Abs. 3 VVG).

Statt eines Rückkaufs kann vom Versicherer gegen Verpfändung der Versicherung unter Umständen auch ein tiefverzinslicher Kredit verlangt werden.

Bis zur Auszahlung des Rückkaufswerts ist allenfalls eine Überbrückungshilfe nötig. In diesen Fällen kann die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung / Abtretungserklärung nach § 153 SG verlangt werden.

3. Verzicht auf Realisierung

Auf einen Rückkauf kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, z.B. wenn

  • deren Weiterführung im Zusammenhang mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Hilfe suchenden Person sinnvoll ist
  • in absehbarer Zeit Invaliditätsleistungen zu erwarten sind
  • auf Grund der Ergebnisse der IV-Frühintervention Zahlungen der freien Vorsorge zu erwarten sind
  • der Ablauf der Versicherung unmittelbar bevorsteht oder
  • das Versicherungskapital wesentlich höher ist als der Rückkaufswert.

Gegebenenfalls können die Prämien als situationsbedingte Leistungen übernommen werden.

Ist ein Rückkauf (noch) nicht möglich oder nicht zumutbar, ist vor Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel die Unterzeichnung einer (zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung und gegebenenfalls die pfandrechtliche Sicherstellung zu verlangen.

4. Umwandlung der Versicherung

Sind die Prämien während mindestens drei Jahren entrichtet worden, so besteht die Möglichkeit der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung (mit reduziertem Leistungsanspruch; vgl. Art. 90 Abs. 1 VVG). Bleibt die Prämienzahlung vorher aus, so ruht die Leistungspflicht der Versicherung. Wird die Vermögensfreigrenze durch Einbezug des Rückkaufwerts nicht überschritten und sind die Voraussetzungen für eine Prämienübernahme als situationsbedingte Leistung nicht gegeben, kann die Hilfe suchende Person von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Sonderregelungen Asyl

Keine.