Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtliche Sicherstellung

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1. Rückerstattungsverpflichtung

Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte (wie z.B. Schmuckstücke, Anteile an unverteilten Erbschaften oder an Personengesellschaften und juristischen Personen) in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird vor der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in der Regel die Unterzeichnung einer (zinslosen) Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die Hilfe suchende Person, die Sozialhilfeleistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden.

2. Pfandrechtliche Sicherstellung

Die Forderung aus der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung kann unter Um­ständen pfandrechtlich sichergestellt werden (§ 153 SG).

Die Anmeldung der grundpfandrechtlichen Sicherstellung bei der Amtschreiberei erfolgt ausschliesslich durch das Amt für Gesellschaft und Soziales

2.1.      Grundpfandverschreibung

Der Zweck einer Grundpfandverschreibung besteht darin, die Forderung der unterstützenden Sozialbehörde, die der Rückerstattungsverpflichtung zugrunde liegt, pfandrechtlich sicherzu­stellen (vgl. Art. 824 ZGB). Die von der unterstützten Person zugunsten der Sozialbehörde eingegangene Rückerstattungsverpflichtung bildet das so genannte Grundverhältnis, wel­ches der Verpfändung zugrunde liegt. Das Amt für Gesellschaft und Soziales ist zuständig für die Anmeldung der Grundpfandverschreibung bei der Amtschreiberei. Das Grundpfand entsteht grundsätzlich erst mit der Eintragung ins Grundbuch (vgl. Art. 799 Abs. 1 ZGB). Nach der Eintragung des Pfandrechts kann die Sozialbehörde zur Beweissicherung entweder einen Auszug aus dem Grundbuch verlangen oder es kann die Eintragung auf dem Pfanderrichtungsvertrag bescheinigt werden (vgl. Art. 825 ZGB).

2.2.      Bestellung eines Faustpfandes

Besitzt die um Hilfe ersuchende Person einen Gegenstand von erheblichem Wert, dessen Realisierung (noch) nicht möglich oder zumutbar ist, so kann dieser Gegenstand zur Sicherung der Rückerstattungsforderung verpfändet werden. Dazu ist ein Pfandvertrag abzuschliessen, indem sich einerseits die unterstützte Person verpflichtet, der Sozialbehörde zur Sicherung der Rückerstattungsforderung an dem in Frage stehenden, genau bezeichneten Gegenstand ein Pfandrecht einzuräumen und ihr zu diesem Zweck den Gegenstand zu übergeben (vgl. Art. 884 Abs. 1 ZGB), während sich andererseits die Sozialbehörde verpflichtet, den verpfändeten Gegenstand zurückzugeben, wenn das Pfandrecht untergeht.

Der Pfandvertrag kann sich auf mehrere Gegenstände beziehen. In diesem Fall sind die Gegenstände einzeln aufzulisten und genau zu bezeichnen. Allenfalls kann ein Foto von den Gegenständen gemacht und dieses dem Vertrag angehängt werden. Wird die Rückerstattungsforderung fällig und begleicht die unterstützte Person die Forderung nicht, kann die Sozialbehörde die verpfändeten Gegenstände verkaufen und den Erlös zur Deckung ihrer Forderung heranziehen (Art. 891 Abs. 1 ZGB).

3. Vorgehen bei Rückerstattungsverpflichtung und pfandrechtlicher Sicherstellung

3.1.      Rückerstattungsverpflichtung mit Grundpfandverschreibung

Verfügt eine Hilfe suchende Person über Grundeigentum, hat sie der Sozialbehörde zusammen mit den übrigen Unterlagen einen Grundbuchauszug vorzulegen. Kommt die Sozialbehörde bei der Anspruchsprüfung zum Schluss, dass Grundeigentum von erheblichem Wert vorhanden ist, dessen Realisierung aber nicht oder noch nicht möglich ist, hat sich die um Hilfe ersuchende Person mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung zu verpflichten, die ihr ausgerichteten Leistungen ohne Zinsen (vollumfänglich oder ausnahmsweise teilweise, z.B. ausgenommen der Kosten für Integrationsmassnahmen) zurückzuerstatten, wenn die (konkret bezeichnete) Liegenschaft realisierbar wird. Die Rückerstattungsforderung wird spätestens beim Verkauf der Liegenschaft oder beim Ableben der Hilfe suchenden Person fällig.

Das entsprechende Formular wird vom Amt für Gesellschaft und Soziales zur Verfügung gestellt.

Das Amt für Gesellschaft und Soziales meldet die Grundpfandverschreibung bei der zuständigen Amtschreiberei an, welche die betroffene Person zur Unterzeichnung der Einverständniserklärung einlädt. Sobald diese Unterschrift vorliegt, erfolgt der Eintrag der Grundpfandverschreibung. Für die betroffenen Personen entstehen keine Kosten.

Die Ausrichtung der Sozialhilfe ist abhängig von der Unterzeichnung der erwähnten Dokumente.

Sonderregelungen Asyl

Sonderregelung für Personen mit Status S:

Personen mit Status S müssen ihre Liegenschaften in der Ukraine vorerst nicht verkaufen, da der Status S rückkehrorientiert ist.