Abklärung und Standortbestimmung
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1. Allgemeines
Bevor über Integrationsmassnahmen entschieden werden kann, ist eine sorgfältige Abklärung mit der betroffenen Person notwendig, was ein wichtiger Bestandteil des Beratungsprozesses in der Sozialhilfe ist. Im Beratungsgespräch und mit der Prüfung von Unterlagen können die persönlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten, die berufliche Qualifizierung Erfahrung sowie familiäre und gesundheitliche Faktoren erfasst werden. Diese Faktoren sind entscheidend dafür, wie der weitere Weg im Beratungs- und Integrationsprozess aussehen wird. Die so erhaltenen Informationen sind ein wesentlicher Bestandteil des Hilfsplans und die zusammen mit dem Klienten bzw. der Klientin gewonnenen Erkenntnisse und Abmachungen über die weiteren Schritte sind Gegenstand von Zielvereinbarungen. Die Kooperation im Integrationsprozess ist eine einforderbare Gegenleistung. Insbesondere wenn Zweifel an der Kooperationsbereitschaft der betroffenen Person bestehen, kann die Teilnahme an der Integrationsmassnahme auch mittels Auflage verfügt werden.
2. Abklärung und Standortbestimmungen durch die Sozialhilfeorgane
Ob ein Angebot passt oder nicht, muss sorgfältig und professionell abgeklärt werden. Dafür ist aber nicht zwingend ein eigens hierfür geschaffenes Abklärungsprogramm notwendig. Es ist auch denkbar, dass eine professionelle Abklärung in den zuweisenden Sozialdiensten durchgeführt wird oder direkt bei den Angeboten.
2.1. Abklärung der Erwerbsfähigkeit
Ob jemand grundsätzlich erwerbsfähig ist, ist nicht zuletzt abhängig von seinem Gesundheitszustand. Die Feststellung, dass gesundheitliche Hemmnisse für die Teilnahme an Integrationsmassnahmen vorliegen oder eben nicht, kann letztlich nur durch einen Arzt oder eine Ärztin erfolgen. Wenn eine Person sich auf den Standpunkt stellt, krank zu sein, muss dies weiter abgeklärt werden. Oftmals können die Sozialhilfeorgane aufgrund der teilweise sehr allgemein gehaltenen eingereichten Arztzeugnisse nicht abschliessend beurteilen, ob bzw. in welchem zeitlichen Umfang die Teilnahme an einer Integrationsmassnahme zumutbar ist oder nicht. Weiter ist es wichtig zu wissen, wie lange die Erkrankung voraussichtlich andauern wird und ob allenfalls eine dauernde gesundheitliche Einschränkung vorliegt, die Abklärungen durch die IV-Stelle angezeigt erscheinen lässt. Ausserdem können sich auch in Bezug auf die körperliche oder psychische Belastbarkeit Einschränkungen ergeben, die aber nicht für alle Massnahmen gleichermassen ins Gewicht fallen. Die Anforderungen in Beschäftigungsangeboten können von Anforderungen in qualifizierenden Programmen abweichen. In solchen Fällen ist es gerechtfertigt, von der betroffenen Person ein Arztzeugnis mit Diagnose zu verlangen, welches auch zu diesen Fragen Auskunft gibt. Bei Bedarf sollte die Ärztin oder der Arzt auch über die Rahmenbedingungen und Anforderungen des Programms aktiv informiert werden. Es ist nötig, dass die betroffene Person ihren Arzt bzw. ihre Ärztin von der ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Allenfalls kann auch eine vertrauensärztliche Abklärung angezeigt sein. Dies beispielsweise dann, wenn die betroffene Person ihren Arzt ständig wechselt. Immer muss die Einholung von ärztlichen Berichten aber im Hinblick auf die Verbesserung der Situation der betroffenen Person erfolgen.
2.2. Abklärung der Arbeitsmarktfähigkeit
Im Rahmen der Umsetzung der vom Volk gutgeheissenen Masseneinwanderungsintitiative wurde per 1. Juli 2019 der Inländervorrang umgesetzt. Die Sozialhilfe und das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) haben sich dabei im Kanton Solothurn darauf geeinigt, dass arbeitsmarktfähige Personen in der Sozialhilfe die Leistungen der RAV in Anspruch nehmen können. Neben der beraterischen Unterstützung und Vermittlung durch die Personalvermittler und Personalvermittlerinnen der RAV gehören dazu insbesondere auch die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen. Die Zuweisung erfolgt ausschliesslich durch die RAV. Die Finanzierung erfolgt je hälftig durch das seco und die Sozialhilfe.
Die Arbeitsmarktfähigkeit wird von den Sozialregionen vor der Zuweisung an die RAV anhand eines verbindlichen Kriterienkatalogs geprüft.
2.3. Abklärung der sozialen Rahmenbedingungen
Die sozialen Rahmenbedingungen sind wichtig für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang eine Person an einer Integrationsmassnahme teilnehmen kann. Zu den sozialen Rahmenbedingungen, welche einer Integration vermeintlich entgegenstehen bzw. für eine solche hinderlich sein können, gehören beispielsweise eine fehlende Kinderbetreuung, Überschuldung, Suchtmittelabhängigkeiten, mangelnde Unterstützung im sozialen Umfeld, familiäre Probleme oder schwierige Wohnverhältnisse. Unterstützende soziale Rahmenbedingungen sind beispielsweise ein unterstützendes soziales Umfeld, intakte Familienverhältnisse, hohe Akzeptanz im gesellschaftlichen Leben.
2.4. Abklärung der Motivation
a. Motivation als Voraussetzung für einen Grossteil der Integrationsangebote
Die Motivation der Teilnehmenden ist für den Zugang zu den Integrationsangeboten, aber auch nach der Aufnahme im weiteren Verlauf sehr bedeutsam. Dabei spielen die zuweisenden Stellen eine wichtige Rolle. Sie sollten die Angebote gut kennen und können so die Sozialhilfe beziehenden Personen auch entsprechend beraten und zu deren Motivation beitragen. Bei fehlender Motivation ist der Zugang zu den Integrationsangeboten stark eingeschränkt, nur wenige Angebote sind bereit, Teilnehmende mit fehlender Motivation aufzunehmen.
b. Motivation durch Vereinbarung klarer und erreichbarer Ziele
Plant das Sozialhilfeorgan zusammen mit der betroffenen Person das Absolvieren einer Integrationsmassnahme, ist es deshalb wichtig, dass die damit verfolgten Ziele klar, eindeutig und einvernehmlich sind. Die Zielorientierung muss konkret und realistisch sein. Der Weg zur Zielerreichung muss klar sein. Es müssen die konkreten Schritte, welche zur Erreichung des Ziels führen festgehalten werden. Ebenfalls ist es wichtig, der betroffenen Person beschreiben zu können, was genau während der Integrationsmassnahme passiert, welches ihre Aufgaben sein werden, weshalb man ihr zutraut, dass sie diese erfüllen kann und weshalb man gerade dieses Angebot vorschlägt. Die betroffene Person muss in den Prozess eingebunden werden. Die schriftliche Zielvereinbarung ermöglicht eine ständige Reflexion über den Verlauf und das Ergebnis des Prozesses.
Ziele müssen folgende Merkmale enthalten:
- sie müssen positiv formuliert sein
- sie müssen konkret sein
- sie müssen von den Betroffenen selbst erreichbar sein
- sie müssen in einem klaren Zusammenhang zur Situation der Betroffenen stehen
- sie müssen in die konkrete Situation passen
- sie müssen kontrollierbar sein und
- sie müssen in einem zum Voraus bestimmten Zeitraum erreichbar sein
3. Auswahl des geeigneten Programms
Die sorgfältige Abklärung der Ausgangslage erleichtert die Wahl eines geeigneten Programms. Regelmässige Standortbestimmungen mit den Programmverantwortlichen ermöglichen zudem rechtzeitige Korrekturen im Verlauf.
4. Sanktionen Sozialhilfe
Die Teilnahme an einer geeigneten und zumutbaren Integrationsmassnahme sollte spätestens bei fehlender Mitwirkung und mangelhafter Kooperation seitens der Klientinnen und Klienten auflageweise verfügt werden. Wenn diese Auflagen nicht eingehalten werden, sind die Sanktionen konsequent zu vollziehen.
Sonderregelungen Asyl
Asylsuchende im Verfahren (Status N) können an qualifizierenden Programmen und weiterführenden Sprachkursen (ab Niveau A2) nur teilnehmen, wenn sie aus einem Land mit einer hohen Bleibewahrscheinlichkeit (> 50%) stammen. Die Teilnahme an diesen Programmen ist vom AGS zu bewilligen.
Rechtskräftig weggewiesene Personen in der Nothilfe haben keinen Zugang zu Integrations- und Beschäftigungsangeboten.