Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt

Erläuterungen

Allgemeines

Wird bei der Fallaufnahme oder bei einer Standortbestimmung festgestellt, dass für die berufliche Integration einer Person keine weitere Qualifizierung notwendig ist und die Arbeitsmarktfähigkeit gemäss den geltenden Kriterien gegeben ist, muss die hilfesuchende Person dem RAV zugewiesen werden. Die Sozialregionen sind in diesen Fällen für die Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt nicht zuständig.

Die Zuweisung in spezifische Angebote wie Coaching, etc. ist bei diesen Personen  ausschliesslich Sache der RAV. Noch nicht arbeitsmarktfähige Personen werden von der Sozialhilfe mit geeigneten Massnahmen gefördert.

Sonderregelungen Asyl

Keine.